Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung im Jahr 2024 fest. Sie bestimmt bestimmte Werte, die für die Berechnung von Beiträgen und Leistungen in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung wichtig sind.
Was es regelt
- Bezugsgrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2024.
- Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung für das Jahr 2024.
- Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung für die Jahre 2022 und 2024.
- Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung für das Jahr 2024.
Wen es betrifft
- Personen, die in der Sozialversicherung versichert sind (Renten-, Kranken-, Arbeitslosenversicherung).
- Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger, die diese Rechengrößen anwenden müssen.
Eckpunkte
- Die Bezugsgröße für 2024 beträgt 42.420 Euro jährlich (3.535 Euro monatlich).
- Die Bezugsgröße (Ost) für 2024 beträgt 41.580 Euro jährlich (3.465 Euro monatlich).
- Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung für 2024 liegt bei 69.300 Euro jährlich (5.775 Euro monatlich).
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für 2024 beträgt 90.600 Euro jährlich (7.550 Euro monatlich).
📄 Gesetzestext
SVBezGrV 20242023-11-24BGBl I2023, Nr. 322Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++)
SVBezGrV 2024EingangsformelAuf Grund –des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 in Verbindung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, von denen § 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057), § 68 Absatz 2 und § 159 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) sowie § 228b und § 275a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 und 31 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden sind,–des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,verordnet die Bundesregierung und auf Grund –des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, dessen § 18 durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
SVBezGrV 2024§ 1Bezugsgrößen in der Sozialversicherung(1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42 420 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 535 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 41 580 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 465 Euro.
SVBezGrV 2024§ 2Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 69 300 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 775 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 62 100 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 175 Euro.
SVBezGrV 2024§ 3Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 42 053 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 45 358 Euro.
(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
SVBezGrV 2024§ 4Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt: 1.in der allgemeinen Rentenversicherung auf 90 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7 550 Euro, und2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 111 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 300 Euro.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt: 1.in der allgemeinen Rentenversicherung auf 89 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7 450 Euro, und2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 110 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 200 Euro.
(3) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „01.01.2024 – 31.12.2024“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „01.01.2024 – 31.12.2024“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
SVBezGrV 2024§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
SVBezGrV 2024SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.