Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung im Jahr 2024 fest. Sie bestimmt bestimmte Werte, die für die Berechnung von Beiträgen und Leistungen in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung wichtig sind.
Was es regelt
- Bezugsgrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2024.
- Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung für das Jahr 2024.
- Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung für die Jahre 2022 und 2024.
- Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung für das Jahr 2024.
Wen es betrifft
- Personen, die in der Sozialversicherung versichert sind (Renten-, Kranken-, Arbeitslosenversicherung).
- Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger, die diese Rechengrößen anwenden müssen.
Eckpunkte
- Die Bezugsgröße für 2024 beträgt 42.420 Euro jährlich (3.535 Euro monatlich).
- Die Bezugsgröße (Ost) für 2024 beträgt 41.580 Euro jährlich (3.465 Euro monatlich).
- Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung für 2024 liegt bei 69.300 Euro jährlich (5.775 Euro monatlich).
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für 2024 beträgt 90.600 Euro jährlich (7.550 Euro monatlich).
Gesetzestext
Gesetzestext
Verordnung 2024Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++)
EingangsformelAuf Grund –des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 in Verbindung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, von denen § 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom
- Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057), § 68 Absatz 2 und § 159 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 des Gesetzes vom
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) sowie § 228b und § 275a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 und 31 des Gesetzes vom
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden sind,–des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom
- Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,verordnet die Bundesregierung und auf Grund –des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, dessen § 18 durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
(1)Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42 420 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 535 Euro.
(2)Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 41 580 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 465 Euro.
§ 2Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
(1)Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 69 300 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 775 Euro.
(2)Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 62 100 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 175 Euro.
§ 3Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
(1)Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 42 053 Euro.
(2)Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 45 358 Euro.
(3)Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 4Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1)Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt: 1.in der allgemeinen Rentenversicherung auf 90 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7 550 Euro, und2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 111 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 300 Euro.
(2)Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt: 1.in der allgemeinen Rentenversicherung auf 89 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7 450 Euro, und2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 110 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 200 Euro.
(3)Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „01.01.2024 – 31.12.2024“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „01.01.2024 – 31.12.2024“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.