Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 199
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anpassung von Renten und anderen Geldleistungen in Deutschland für das Jahr 1993, um sie an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Sie legt neue Werte für Renten, Pflegegeld und Altersgeld fest.
Was es regelt
- Die Höhe des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) ab dem 1. Juli 1993.
- Anpassungsfaktoren für Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Die Höhe des Pflegegeldes in der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Die Beträge für Altersgeld und vorzeitiges Altersgeld in der Altershilfe für Landwirte.
- Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung.
Wen es betrifft
- Empfänger von Renten in der Bundesrepublik Deutschland.
- Personen, die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.
- Landwirte, die Altersgeld beziehen.
Eckpunkte
- Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 1993 44,49 Deutsche Mark.
- Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 1993 32,17 Deutsche Mark.
- Das Pflegegeld in der Unfallversicherung liegt zwischen 510 DM und 2.038 DM monatlich für bestimmte Arbeitsunfälle und zwischen 363 DM und 1.453 DM monatlich für andere Arbeitsunfälle.
- Das Altersgeld für verheiratete Berechtigte beträgt 703,70 DM monatlich und für unverheiratete Berechtigte 469,50 DM monatlich ab dem 1. Juli 1993.
Gesetzestext
verordnung 1993Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1993 und zur sechsten Anpassung der Re
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1993 +++)
EingangsformelAuf Grund -des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1989, BGBl. I S. 2261), -des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juli 1991, BGBl. I S. 1606), -des § 558 Abs. 3 und des § 579 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 und 7 des Gesetzes vom
- Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), -der §§ 1151, 1153 der Reichsversicherungsordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom
- Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind, -des § 4 Abs. 11 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte, angefügt durch Artikel 17 Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom
- Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des -§ 281b Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juli 1991, BGBl. I S. 1606) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1Anpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
§ 2Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
§ 3Pflegegeld in der Unfallversicherung
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1993 an 1.für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 510 Deutsche Mark und 2.038 Deutsche Mark monatlich, 2.für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 363 Deutsche Mark und 1.453 Deutsche Mark monatlich.
§ 4Anpassung in der Altershilfe für Landwirte
Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom 1. Juli 1993 an 1.für den verheirateten Berechtigten 703,70 Deutsche Mark monatlich, 2.für den unverheirateten Berechtigten 469,50 Deutsche Mark monatlich.
§ 5Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Zeit nach dem
- Juni 1993 1.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
- Juli 1990 bis zum
- Dezember 19901,7943359,2.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
- Januar 1991 bis zum
- Juni 19911,5596544,3.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
- Juli 1991 bis zum
- Dezember 19911,4194502,4.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
- Januar 1992 bis zum
- Juni 19921,2713023,5.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
- Juli 1992 bis zum
- Dezember 19921,1601454,6.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
- Januar 1993 bis zum
- Juni 19931,0934751.
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.