Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Italien zu, der Leistungen für italienische Staatsangehörige regelt, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren. Es stellt sicher, dass bestimmte frühere Einschränkungen für Entschädigungs- und Rückerstattungsansprüche dieser Personen aufgehoben werden.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag vom 2. Juni 1961 und dem dazugehörigen Briefwechsel zwischen Deutschland und Italien.
- Die Nichtanwendung des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien von 1947 auf Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz.
- Die Möglichkeit einer erneuten Entscheidung über abgelehnte Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz.
- Die Nichtanwendung des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien von 1947 auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz.
Wen es betrifft
- Italienische Staatsangehörige, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren.
- Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz oder Bundesrückerstattungsgesetz aufgrund des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien abgelehnt wurden.
Eckpunkte
- Artikel 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien vom 10. Februar 1947 findet keine Anwendung auf Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz.
- Artikel 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien vom 10. Februar 1947 findet keine Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz.
- Eine erneute Entscheidung über abgelehnte Ansprüche ist möglich, auch wenn sie bereits unanfechtbar oder rechtskräftig waren.
- Ein Antrag auf Entschädigung kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags gestellt werden, falls zuvor kein fristgerechter Antrag gestellt wurde.
📄 Gesetzestext
WGLeistVtrITAG1963-06-28BGBl II1963, 791Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Italienischen Republik über Leistungen zugunsten
italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen
Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WGLeistVtrITAGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
WGLeistVtrITAGArt 1Dem in Bonn am 2. Juni 1961 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, sowie dem dazugehörigen Briefwechsel vom gleichen Tage wird zugestimmt. Der Vertrag und der Briefwechsel werden nachstehend veröffentlicht.
Art. 1 Kursivdruck: Betr. Inkraftsetzung des Vertrages v. 2.6.1961
WGLeistVtrITAGArt 2(1) Die Bestimmung des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien vom 10. Februar 1947 findet auf Ansprüche italienischer Staatsangehöriger nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 562) in seiner jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.
(2) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Inkrafttreten des Vertrags über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, ergangenen Entscheidung, durch die Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz auf Grund des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien vom 10. Februar 1947 abgelehnt worden sind, steht einer erneuten, die Regelung des Absatzes 1 berücksichtigenden Entscheidung über den Anspruch nicht entgegen.
(3) Sofern Betroffene keinen fristgerechten Antrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Ansprüche, auf die bisher die Bestimmung des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien Anwendung gefunden hätte, gestellt haben, kann ein Antrag auf Grund dieses Gesetzes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, gestellt werden.
(4) Das Verfahren in den Fällen der Absätze 1 bis 3 bestimmt sich im einzelnen nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes.
WGLeistVtrITAGArt 3(1) Die Bestimmung des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien vom 10. Februar 1947 findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche, die unter das Bundesrückerstattungsgesetz vom 19. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 734) in seiner jeweils geltenden Fassung fallen, keine Anwendung.
(2) Die Rechtskraft einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung, durch die unter das Bundesrückerstattungsgesetz fallende Ansprüche auf Grund des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien vom 10. Februar 1947 abgelehnt worden sind, steht einer erneuten, die Regelung des Absatzes 1 berücksichtigenden Entscheidung über den Anspruch nicht entgegen. Die erneute Entscheidung ist nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 und 4 des Bundesrückerstattungsgesetzes bei der hiernach zuständigen Kammer zu beantragen. Auf das Verfahren findet § 42 Abs. 5 des Bundesrückerstattungsgesetzes entsprechende Anwendung.
WGLeistVtrITAGArt 4Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
WGLeistVtrITAGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, daß Artikel 2 dieses Gesetzes erst mit dem Inkrafttreten des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, und des dazugehörigen Briefwechsels anwendbar ist.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 5 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.