Gesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wi
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation zu und regelt die Vertretung Deutschlands in dieser sowie in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. Es legt fest, wie Deutschland mit der Internationalen Finanz-Corporation zusammenarbeitet und wer die deutschen Vertreter sind.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation vom 11. April 1955.
- Die Rolle der Bank deutscher Länder (jetzt Deutsche Bundesbank) als Hinterlegungsstelle für die Internationale Finanz-Corporation.
- Den Geschäftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit der Internationalen Finanz-Corporation.
- Die Bestellung und Abberufung von Gouverneuren und Direktoren für Deutschland in den genannten internationalen Organisationen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und ihre Regierung.
- Die Bank deutscher Länder (jetzt Deutsche Bundesbank).
- Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Eckpunkte
- Das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation vom 11. April 1955 wird genehmigt.
- Die Bank deutscher Länder ist ermächtigt, als Hinterlegungsstelle für die Internationale Finanz-Corporation tätig zu sein.
- Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit führt den Geschäftsverkehr mit der Internationalen Finanz-Corporation.
- Gouverneure und Direktoren für Deutschland in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Internationalen Finanz-Corporation werden von der Bundesregierung bzw. dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit bestellt und abberufen.
Gesetzestext
Gesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internatio
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.4.1978 +++)
Art 1
Dem Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation (International Finance Corporation), das am 11. April 1955 von dem Direktorium der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zum Zwecke der Vorlage bei den Regierungen ihrer Mitgliedstaaten gebilligt worden ist, wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Art 3
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wird ermächtigt, Änderungen des Abkommens vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation nach Artikel VII des Abkommens, die sich im Rahmen der Aufgaben nach Artikel I des Abkommens halten und nicht Artikel VI Abschnitt 9 des Abkommens oder Änderungen betreffen, die der Zustimmung des deutschen Gouverneurs nach Artikel VII Absatz b des Abkommens bedürfen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Art 4
Art 5
Der Gouverneur für die Bundesrepublik Deutschland in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation, sein Stellvertreter und sein Zeitweiliger Stellvertreter üben ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit aus; Artikel 3 bleibt unberührt. Der Direktor, sein Stellvertreter und sein Zeitweiliger Stellvertreter sind an die Weisungen des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit gebunden.
Art 6
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.