Verordnung über Vorrechte und Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Rechtsfähigkeit, Vorrechten und Immunitäten für die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Deutschland. Sie ersetzt eine frühere Verordnung zu diesem Thema.
Was sie regelt
- Die Rechtsfähigkeit sowie Vorrechte und Immunitäten der OSZE.
- Die Anwendung bestimmter Bestimmungen auf verschiedene OSZE-Institutionen und Personen.
- Ausnahmen von Vorrechten und Immunitäten, zum Beispiel bei Fahrzeugschäden oder für deutsche Staatsbürger.
- Die Erstattung der Umsatzsteuer für OSZE-Institutionen unter bestimmten Bedingungen.
Wen es betrifft
- Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und ihre Institutionen.
- Mitarbeiter der OSZE-Institutionen, Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung der OSZE und im Auftrag der OSZE tätige Sachverständige.
Eckpunkte
- Der OSZE werden Rechtsfähigkeit sowie Vorrechte und Immunitäten gemäß den Bestimmungen vom 1. Dezember 1993 gewährt.
- OSZE-Institutionen sind das OSZE-Sekretariat, das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte, der Hohe Kommissar für nationale Minderheiten und der Beauftragte für Medienfreiheit.
- Absatz 12 Buchstabe a und Absatz 13 Buchstabe a der Bestimmungen finden keine Anwendung auf Schadensfälle, die von einem Fahrzeug verursacht wurden, das einer Person gehört oder von einer solchen gesteuert wurde, die Vorrechte und Immunitäten genießt.
- Die Umsatzsteuer wird erstattet, wenn der geschuldete Steuerbetrag im Einzelfall 25 Euro übersteigt und die Umsätze ausschließlich für die amtliche Tätigkeit der OSZE-Institutionen bestimmt sind.
Gesetzestext
Verordnung über Vorrechte und Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
(+++ Textnachweis ab: 19.2.2016 +++)
EingangsformelAuf Grund des Artikels 3 Nummer 2 des Gesetzes vom
- Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom
- November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Art 1
Der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) werden nach Maßgabe der in Rom am 1. Dezember 1993 vom Rat der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) angenommenen Bestimmungen über die Rechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen sowie über Vorrechte und Immunitäten (Bestimmungen) und des nachstehenden Artikels Rechtsfähigkeit sowie Vorrechte und Immunitäten gewährt. Die Bestimmungen werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Art 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Februar 1996 über Vorrechte und Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) (BGBl. 1996 II S. 226), die durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom
- September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, außer Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.