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Rentenanpassungsgesetz 1985 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der geset

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahr 1985. Es legt fest, wie diese Leistungen aufgrund des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage erhöht werden.

Was es regelt

  • Die Anpassung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 1985.
  • Die Anpassung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Juli 1985.
  • Die Höhe der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1985 in der Rentenversicherung.
  • Die Höhe des Pflegegeldes in der Unfallversicherung ab dem 1. Juli 1985.

Wen es betrifft

  • Empfänger von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Empfänger von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Eckpunkte

  • Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden zum 1. Juli 1985 angepasst.
  • Renten, die nach bestimmten Paragraphen berechnet sind, werden durch die Ermittlung der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für 1985 angepasst.
  • Andere Renten werden um 3,0 vom Hundert erhöht.
  • Die allgemeine Bemessungsgrundlage für 1985 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 27.099 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 27.387 Deutsche Mark.
  • Das Pflegegeld in der Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1985 an zwischen 394 Deutsche Mark und 1.573 Deutsche Mark monatlich.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9

gesetz 1985 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985) Das G ist gem. Art. 11 G

(+++ Textnachweis ab: 12. 6.1985 +++)

EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

010Erster AbschnittRentenversicherung

§ 1Grundsatz

Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1984 auf das Jahr 1985 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1985 nach den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes angepaßt.

§ 2Formelrenten

(1)Renten, die 1.nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, 2.nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder 3.nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1985 ermittelt wird.
(2)Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.

§ 3Sonstige Renten

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1985 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,0 vom Hundert erhöht wird.

§ 4Allgemeines

(1)Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind.
(2)Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit der Herabsetzung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten; der Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
(3)Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig.

§ 5Berichtigung fehlerhafter Anpassungen

Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt.

§ 6Allgemeine Bemessungsgrundlage

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1985 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 27.099 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 27.387 Deutsche Mark.

020Zweiter AbschnittUnfallversicherung

§ 7Anpassungsfaktor

Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1985 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0141.

§ 8Pflegegeld

Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1985 an zwischen 394 Deutsche Mark und 1.573 Deutsche Mark monatlich.

030Dritter AbschnittSchlußvorschriften

§ 9Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.