Rentenanpassungsgesetz 1985 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der geset
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahr 1985. Es legt fest, wie diese Leistungen aufgrund des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage erhöht werden.
Was es regelt
- Die Anpassung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 1985.
- Die Anpassung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Juli 1985.
- Die Höhe der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1985 in der Rentenversicherung.
- Die Höhe des Pflegegeldes in der Unfallversicherung ab dem 1. Juli 1985.
Wen es betrifft
- Empfänger von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Empfänger von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Eckpunkte
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden zum 1. Juli 1985 angepasst.
- Renten, die nach bestimmten Paragraphen berechnet sind, werden durch die Ermittlung der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für 1985 angepasst.
- Andere Renten werden um 3,0 vom Hundert erhöht.
- Die allgemeine Bemessungsgrundlage für 1985 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 27.099 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 27.387 Deutsche Mark.
- Das Pflegegeld in der Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1985 an zwischen 394 Deutsche Mark und 1.573 Deutsche Mark monatlich.
Gesetzestext
gesetz 1985 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985) Das G ist gem. Art. 11 G
(+++ Textnachweis ab: 12. 6.1985 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
010Erster AbschnittRentenversicherung
§ 1Grundsatz
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1984 auf das Jahr 1985 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1985 nach den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes angepaßt.
§ 2Formelrenten
§ 3Sonstige Renten
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1985 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,0 vom Hundert erhöht wird.
§ 4Allgemeines
§ 5Berichtigung fehlerhafter Anpassungen
Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt.
§ 6Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1985 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 27.099 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 27.387 Deutsche Mark.
020Zweiter AbschnittUnfallversicherung
§ 7Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1985 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0141.
§ 8Pflegegeld
Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1985 an zwischen 394 Deutsche Mark und 1.573 Deutsche Mark monatlich.
030Dritter AbschnittSchlußvorschriften
§ 9Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.