Diese Anordnung regelt die Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und legt fest, welche Behörden und Personen bestimmte disziplinarrechtliche Befugnisse ausüben dürfen.
(+++ Textnachweis ab: 16.3.2006 +++)
(+++ AnO nur noch anzuwenden auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren gem. Abschn. III Satz 2 AnO 2031-4-41 v. 2.4.2024 I Nr. 113 +++)
1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen, 2.die Befugnis,
1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erheben, 3.die Zuständigkeit,
1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben, 4.die Befugnis,
Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben, 5.die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Bundesdisziplinargesetz haben. BMinASBDGAnOIII.Über die Einleitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich zu unterrichten. Dazu ist der
1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes zu fertigende Vermerk in Kopie vorzulegen. Die Berichtspflichten
ASBDGAnOIV.Die Regelungen in den Abschnitten I bis III sowie in Abschnitt V werden hinsichtlich des Bundesarbeitsgerichts
2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
der Verkündung in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an sind nicht mehr anzuwenden: 1.die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.