Kurz gesagt
Diese Verordnung passt Renten und maßgebliche Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an. Sie legt spezifische Werte für verschiedene Sozialversicherungsbereiche fest, die ab dem 1. Januar 1992 gelten.
Was es regelt
- Die Bezugsgröße der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet.
- Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet.
- Werte für Jahreshöchstverdienste in Anlagen zu einem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften.
- Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung und die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost).
Wen es betrifft
- Personen, die Renten oder Leistungen aus der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet erhalten.
- Arbeitnehmer und Angestellte sowie Personen in der knappschaftlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet.
Eckpunkte
- Die Bezugsgröße (Ost) beträgt ab 1. Januar 1992 jährlich 25.200 DM und monatlich 2.100 DM.
- Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der Rentenversicherung betragen ab 1. Januar 1992 für Arbeiter und Angestellte jährlich 57.600 DM und monatlich 4.800 DM, in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 70.800 DM und monatlich 5.900 DM.
- Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab 1. Januar 1992 23,57 DM.
- Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Januar 1992 an zwischen 266 DM und 1.064 DM monatlich.
📄 Gesetzestext
RAV 33. RAV1991-12-19BGBl I1991, 23443. RentenanpassungsverordnungDritte Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen
Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1992 +++)
RAV 3EingangsformelAuf Grund -des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) eingefügt worden ist, -des § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) und -des § 281b Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und auf Grund -des § 255b Abs. 1 und des § 275b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) und -des § 1153 der Reichsversicherungsordnung (Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) verordnet die Bundesregierung:
RAV 3§ 1Bezugsgröße der SozialversicherungDie Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt ab 1. Januar 1992 25.200 DM jährlich und 2.100 DM monatlich.
RAV 3§ 2Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
im BeitrittsgebietDie Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen ab 1. Januar 1992 1.in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 57.600 DM jährlich und 4.800 DM monatlich, 2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung 70.800 DM jährlich und 5.900 DM monatlich. Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um die Jahresbeträge ergänzt.
RAV 3§ 3Werte für Jahreshöchstverdienste in den Anlagen
3 bis 6 zu dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz(1) In Anlage 3 wird die Spalte "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "24.619,65" und die Spalte "Knappschaftliche Rentenversicherung" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "30.481,48" ergänzt.
(2) In Anlage 4 wird die Spalte "Betrag in DM" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "19.124,00" ergänzt.
(3) In Anlage 5 wird die Spalte "Betrag in DM" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "13.660,00" ergänzt.
(4) In Anlage 6 wird die Spalte "Betrag in DM" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "9.562,00" ergänzt.
RAV 3§ 4Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich
in der RentenversicherungDie Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen im Zeitpunkt einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992
1.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990
1,4114157,
2.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991
1,2268164,
3.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991
1,1165324.
RAV 3§ 5Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost)Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab 1. Januar 1992 23,57 DM.
RAV 3§ 6Anpassungsfaktor in der UnfallversicherungDer Anpassungsfaktor für die vom 1. Januar 1992 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,1165.
RAV 3§ 7PflegegeldDas Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 1151 Reichsversicherungsordnung beträgt vom 1. Januar 1992 an zwischen 266 Deutsche Mark und 1.064 Deutsche Mark monatlich.
RAV 3§ 8InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
RAV 3SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.