Verordnung über die Förderung der erstmaligen technischen Umstellung von Filmtheatern auf digitales Filmabspiel
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Vergabe von Zuschüssen durch die Filmförderungsanstalt, um Filmtheatern in Deutschland bei der erstmaligen Umstellung auf digitales Filmabspiel zu helfen. Ziel ist es, die technische Modernisierung von Kinos zu unterstützen.
Was es regelt
- Die Gewährung von Zuschüssen für die Digitalisierung von Filmtheatern.
- Die Anforderungen an die digitale Projektionstechnik, die gefördert wird.
- Die Bedingungen, die Filmtheater erfüllen müssen, um förderberechtigt zu sein.
- Die Höhe und Art der finanziellen Unterstützung sowie die Bedingungen für deren Rückzahlung.
Wen es betrifft
- Filmtheater mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Filmförderungsanstalt, die die Zuschüsse vergibt.
Eckpunkte
- Gefördert wird die erstmalige technische Umrüstung auf eine 2D-Digitaltechnik pro Leinwand.
- Der Zuschuss beträgt bis zu 15 Prozent der förderfähigen Investitionskosten, maximal 10.000 Euro pro Leinwand.
- Filmtheater müssen eine Eigenbeteiligung von mindestens 20 Prozent der förderfähigen Investitionskosten pro Leinwand aufbringen.
- Die geförderte digitale Projektionstechnik unterliegt einer Zweckbindung von fünf Jahren.
Gesetzestext
Verordnung über die Förderung der erstmaligen technischen Umstellung von Filmtheatern auf digitales Filmabspiel
(+++ Textnachweis ab: 11.2.2011 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 2 des Filmförderungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 52 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundeskanzlerin:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zuschüssen durch die Filmförderungsanstalt für die erstmalige technische Umstellung eines Filmtheaters mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland auf digitales Filmabspiel (Digitalisierung).
§ 2Gegenstand der Förderung
§ 3Zuwendungsempfänger
Empfänger der Förderung sind Filmtheater mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die 1.bis zu sechs Leinwände pro Betriebsstätte haben,2.in den letzten drei Kalenderjahren vor Antragstellung bei Betrachtung des Gesamtnettokartenumsatzes und der Gesamtbesucherzahl der Betriebsstätte durchschnittlich pro Leinwand und Jahr a)maximal 260 000 Euro Nettokartenumsatz undb)mindestens einen Nettokartenumsatz von 40 000 Euro oder eine Besucherzahl von mindestens 8 000erzielt haben.Abweichend von Satz 1 sind Filmtheater mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit mehr als sechs Leinwänden pro Betriebsstätte förderberechtigt, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen und in einem Ort mit weniger als 50 000 Einwohnern liegen.
§ 4Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
§ 5Verfahren
Für den Erlass von Richtlinien durch die Filmförderungsanstalt gilt § 63 des Filmförderungsgesetzes.
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.