Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung im Jahr 2023 fest. Sie bestimmt spezifische Werte, die für die Berechnung von Beiträgen und Leistungen in verschiedenen Sozialversicherungszweigen relevant sind.
Was es regelt
- Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
- Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
- Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
- Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
Wen es betrifft
- Personen, die in der Sozialversicherung versichert sind (z.B. Arbeitnehmer).
- Arbeitgeber, die Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Eckpunkte
- Die Bezugsgröße für 2023 beträgt 40.740 Euro jährlich (3.395 Euro monatlich).
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung für 2023 beträgt 66.600 Euro jährlich (5.550 Euro monatlich).
- Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für 2023 beträgt 43.142 Euro.
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für 2023 beträgt 87.600 Euro jährlich (7.300 Euro monatlich).
📄 Gesetzestext
SVBezGrV 20232022-11-28BGBl I2022, 2128Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)
SVBezGrV 2023EingangsformelAuf Grund –des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 in Verbindung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, von denen § 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057), § 68 Absatz 2 und § 159 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) sowie § 228b und § 275a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 und Nummer 31 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden sind,–des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) angefügt und dessen Absatz 6 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,verordnet die Bundesregierung und auf Grund –des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, dessen § 18 durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
SVBezGrV 2023§ 1Bezugsgrößen in der Sozialversicherung(1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 40 740 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 395 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 39 480 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 290 Euro.
SVBezGrV 2023§ 2Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 66 600 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 550 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 59 850 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 4 987,50 Euro.
SVBezGrV 2023§ 3Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2021 beträgt 40 463 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 43 142 Euro.
(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
SVBezGrV 2023§ 4Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt: 1.in der allgemeinen Rentenversicherung auf 87 600 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 7 300 Euro ergibt und2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 107 400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 8 950 Euro ergibt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt: 1.in der allgemeinen Rentenversicherung auf 85 200 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 7 100 Euro ergibt und2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 104 400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 8 700 Euro ergibt.
(3) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2023 – 31.12.2023“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2023 – 31.12.2023“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
SVBezGrV 2023§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
SVBezGrV 2023SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.