Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen und weist diese Aufgabe dem Verein "Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein" zu. Sie legt fest, wann dieser Verein eintrittspflichtig ist und wie Streitigkeiten über Schadensfälle behandelt werden.
Was es regelt
- Die Zuweisung der Aufgaben des Entschädigungsfonds an die Verkehrsopferhilfe.
- Die Bedingungen für die Eintrittspflicht der Verkehrsopferhilfe bei Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen.
- Die Einrichtung und Zusammensetzung einer Schiedsstelle bei der Verkehrsopferhilfe.
- Das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Geschädigten und der Verkehrsopferhilfe.
Wen es betrifft
- Geschädigte aus Kraftfahrzeugunfällen, die Ansprüche gegen den Entschädigungsfonds haben.
- Der Verein "Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein" in Berlin.
Eckpunkte
- Die Verkehrsopferhilfe ist für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen zuständig.
- Die Eintrittspflicht der Verkehrsopferhilfe besteht nur für Ereignisse, die nach dem 31. Dezember 1965 eingetreten sind.
- Es gibt eine Schiedsstelle bei der Verkehrsopferhilfe, die bei Streitfällen auf eine gütliche Einigung hinwirken soll.
- Klagen gegen die Verkehrsopferhilfe sind erst nach einem Verfahren vor der Schiedsstelle oder nach Ablauf von drei Monaten seit deren Anrufung zulässig.
📄 Gesetzestext
KfzUnfEntschV1965-12-14BGBl I1965, 2093Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus KraftfahrzeugunfällenStandZuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 7 G v. 11.4.2024 I Nr. 119(+++ Textnachweis ab: 1.1.1966 +++)
KfzUnfEntschVEingangsformelAuf Grund des § 13 Abs. 2 und 3 und des § 14 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
KfzUnfEntschV§ 1Die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach den §§ 12 und 13 Abs. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist wird dem rechtsfähigen Verein "Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein" in Berlin (Verkehrsopferhilfe) mit seiner Zustimmung zugewiesen.
KfzUnfEntschV§ 2(weggefallen)
KfzUnfEntschV§ 3(weggefallen)
KfzUnfEntschV§ 4Die Eintrittspflicht der Verkehrsopferhilfe nach § 12 des Pflichtversicherungsgesetzes und § 10 dieser Verordnung besteht nur, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Dezember 1965 eingetreten ist.
KfzUnfEntschV§ 5Bei der Verkehrsopferhilfe besteht eine Schiedsstelle, die in Streitfällen zwischen dem Geschädigten und der Verkehrsopferhilfe auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und den Beteiligten erforderlichenfalls einen Einigungsvorschlag zu machen hat.
KfzUnfEntschV§ 6Die Schiedsstelle besteht aus drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Vertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Verkehrsopferhilfe bestellt. Sie sollen in Verkehrshaftpflichtsachen erfahren sein. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sollen die Befähigung zum Richteramt besitzen; sie werden von dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bereich die Verkehrsopferhilfe ihren Sitz hat, benannt und sind an Weisungen nicht gebunden. Von den beiden weiteren Mitgliedern der Schiedsstelle wird ein Mitglied und sein Stellvertreter von einem Verband der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen benannt; das andere Mitglied und seinen Stellvertreter benennt eine Stelle, die sich mit den Belangen der Geschädigten und Versicherungsnehmer befaßt. Die Stellen, denen das Benennungsrecht nach Satz 5 zusteht, werden in der Satzung der Verkehrsopferhilfe bestimmt.
KfzUnfEntschV§ 7Ist dem Geschädigten ein abschließender schriftlicher Bescheid der Verkehrsopferhilfe über die Regelung des Schadensfalls zugegangen oder ist der angemeldete Schadensfall von der Verkehrsopferhilfe nicht in einer dem Schadensfall angemessenen Frist bearbeitet worden, so kann der Geschädigte die Schiedsstelle anrufen. Er soll hierbei die Gründe für die Anrufung der Schiedsstelle darlegen und die Höhe seiner Forderung angeben.
KfzUnfEntschV§ 8Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist schriftlich. Die Schiedsstelle hat vor der Erteilung eines Bescheids den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der abschließende Bescheid der Schiedsstelle ist zu begründen und den Beteiligten schriftlich zu übermitteln. Kosten werden von der Schiedsstelle nicht erhoben. Im übrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren, soweit es sich nicht aus der Satzung der Verkehrsopferhilfe ergibt, nach pflichtgemäßem Ermessen.
KfzUnfEntschV§ 9Ansprüche gegen die Verkehrsopferhilfe nach § 12 des Pflichtversicherungsgesetzes und § 10 dieser Verordnung können im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist, oder wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle mehr als drei Monate verstrichen sind.
KfzUnfEntschV§ 10(weggefallen)
KfzUnfEntschV§ 11(weggefallen)
KfzUnfEntschV§ 12Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
KfzUnfEntschVSchlußformelDer Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.