Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, insbesondere die Verteilung der Umsatzsteuer und den Ausgleich unterschiedlicher Einheitsbewertungen. Sie legt spezifische Regelungen für das Ausgleichsjahr 1970 fest.
Was es regelt
- Den Ausgleich unterschiedlicher Einheitsbewertungen des Grundbesitzes in bestimmten Bundesländern.
- Den vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1970.
- Die Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer.
- Monatliche Vorauszahlungen für bestimmte Länder im Rahmen des Steuer- und Finanzausgleichs.
Wen es betrifft
- Die Bundesländer, insbesondere Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein.
- Die Finanzbehörden des Bundes und der Länder.
Eckpunkte
- Die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer werden für Grundstücke in Baden-Württemberg, im Regierungsbezirk Darmstadt (Hessen) und im Regierungsbezirk Rheinhessen (Rheinland-Pfalz) um 20 vom Hundert gekürzt.
- Die Kürzung entfällt, sobald die Einheitswerte der Hauptfeststellung 1964 bei der Errechnung der Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer wirksam werden.
- Die Ablieferung des Bundesanteils an der Umsatzsteuer erfolgt für das Ausgleichsjahr 1970 nach spezifischen Hundertsätzen, die für jedes Land unterschiedlich sind (z.B. Baden-Württemberg 87,3 v.H., Bayern 62,0 v.H., Hamburg 100,0 v.H.).
- Hamburg leistet zusätzlich monatliche Vorauszahlungen von 17.417.000 DM an die Bundeshauptkasse.
- Das Saarland und Schleswig-Holstein erhalten monatliche Vorauszahlungen von 9.025.000 DM bzw. 10.158.000 DM.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1970 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 8 Abs. 4 Nr. 1 und des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1Ausgleich unterschiedlicher Einheitsbewertung
Zum Ausgleich der unterschiedlichen Einheitsbewertung des Grundbesitzes im Bundesgebiet werden die nach § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes errechneten Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den Grundstücken im Lande Baden-Württemberg, im Regierungsbezirk Darmstadt des Landes Hessen und im Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz um 20 vom Hundert gekürzt. Die Kürzung entfällt von dem Ausgleichsjahr ab, für das die Einheitswerte der Hauptfeststellung 1964 bei der Errechnung der Steuerkraftmeßzahlen der Grundsteuer nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes erstmals wirksam werden.
§ 2Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1970
§ 3Geltung in Berlin
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes auch im Land Berlin.
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen