Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Errichtung des "Deutschen Binnenschifffahrtsfonds" als Sondervermögen, um europäische Verordnungen zur Kapazitätsanpassung und Förderung der Binnenschifffahrt umzusetzen.
Was es regelt
- Die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds.
- Die Aufgaben und die Rechtsform des Fonds.
- Die Verwaltung und Anlage der Mittel des Fonds.
- Die Verwendung der Mittel und die Haushaltsführung.
Wen es betrifft
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
- Überregionale Binnenschifffahrtsverbände.
- Deutsche Binnenschifffahrtsunternehmen.
Eckpunkte
- Der Fonds ist ein Sondervermögen und nicht rechtsfähig, kann aber im Geschäftsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verwaltet den Fonds und vertritt ihn nach außen.
- Mittel des Fonds müssen zu marktüblichen Bedingungen in Euro angelegt werden, z.B. in handelbaren Schuldverschreibungen oder bei geeigneten Kreditinstituten.
- Eine Kreditaufnahme für den Fonds ist unzulässig.
Gesetzestext
Gesetz über die Errichtung des Deutschen BinnenschifffahrtsfondsStand
(+++ Textnachweis ab: 30.6.2002 +++)
§ 1Errichtung
Zur Durchführung von Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft und zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 90 S. 1) wird der "Deutsche Binnenschifffahrtsfonds" (Binnenschifffahrtsfonds) in Form eines Sondervermögens errichtet.
§ 2Aufgaben des Fonds
Der Binnenschifffahrtsfonds erfüllt die ihm nach der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission vom 16. April 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft und zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 102 S. 64) übertragenen Aufgaben.
§ 3Rechtsform
Der Binnenschifffahrtsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Binnenschifffahrtsfonds ist Münster.
§ 4Verwaltung und Anlage der Mittel
§ 5Verwendung der Mittel
§ 6Vermögenstrennung
Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds sind von dem übrigen Vermögen des Bundes getrennt zu halten. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds.
§ 7Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 8Auflösung des Sondervermögens
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Sondervermögen durch Rechtsverordnung aufzulösen und die Verwendung des restlichen Vermögens für die in § 2 genannten Zwecke zu regeln.
§ 9Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.