Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraße Elbe in bestimmten Naturschutzgebieten der Freien und Hansestadt Hamburg
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Befahren der Bundeswasserstraße Elbe in bestimmten Naturschutzgebieten Hamburgs, um die Natur zu schützen. Sie legt fest, welche Aktivitäten auf dem Wasser in diesen Gebieten verboten sind.
Was es regelt
- Das Befahren von Wasserflächen mit bestimmten Sportgeräten wie Wasserski oder Jetski.
- Die Geschwindigkeit von motorisierten Wasserfahrzeugen außerhalb bestimmter Fahrwasser.
- Das Befahren von Wasserflächen zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten.
- Das Trockenfallenlassen von Wasserfahrzeugen.
Wen es betrifft
- Alle Personen, die die Bundeswasserstraße Elbe in den Naturschutzgebieten Hamburgs befahren.
- Insbesondere Nutzer von Wassersportgeräten und motorisierten Wasserfahrzeugen.
Eckpunkte
- Das Befahren mit Wasserski, Jetski, Paraglidern, Surfbrettern, Kite-Surfbrettern oder per Stand-Up-Paddling ist untersagt.
- Motorisierte Wasserfahrzeuge dürfen außerhalb der Fahrwasser der Hahnöfer Nebenelbe und der Zufahrt zur Este nicht schneller als acht Knoten fahren.
- Das Befahren dieser Wasserflächen ist vom 1. September bis 31. März in der Zeit von drei Stunden vor bis eine Stunde nach Tideniedrigwasser verboten.
- Bestimmte Bereiche des östlichen Mühlenberger Lochs und der Bucht Schweinesand sind für Wasserfahrzeuge gesperrt.
Gesetzestext
Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraße Elbe in bestimmten Naturschutzgebieten der Freien und Hansestadt Hamburg
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 1 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), der durch Artikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
§ 1Befahrensregelung für das Naturschutzgebiet Mühlenberger Loch/Neßsand
§ 2Ausnahmen und Befreiungen
§ 3Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 eine Wasserfläche oder einen dort bezeichneten Bereich befährt oder2.entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 5 ein Wasserfahrzeug trockenfallen lässt.
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage(zu § 1 Absatz 1)(Fundstelle: BGBl. I 2016,2193)