Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die monatliche Abrechnung von Steuererstattungen und Steuervergütungen zwischen dem Bund und den Ländern durch das Bundeszentralamt für Steuern. Sie legt fest, wie diese Beträge auf die einzelnen Länder aufgeteilt werden.
Was sie regelt
- Die monatliche Abrechnung von Steuererstattungen und Steuervergütungen.
- Die Feststellung der Anteile der einzelnen Länder an diesen Beträgen.
- Die Aufteilung der Länderanteile an Steuererstattungen und Steuervergütungen.
- Die Behandlung von Erstattungen der Umsatzsteuer.
Wen es betrifft
- Den Bund und die Länder.
- Das Bundeszentralamt für Steuern.
Eckpunkte
- Das Bundeszentralamt für Steuern rechnet monatlich Steuererstattungen und Steuervergütungen zwischen Bund und Ländern ab.
- Die Aufteilung der Länderanteile erfolgt auf Basis der Steuereinnahmen des Vorjahres.
- Vorläufige Abrechnungen sind durch endgültige zu ersetzen, sobald die maßgebenden Aufkommenszahlen des Vorjahres vorliegen.
- Erstattungen der Umsatzsteuer werden aus dem Aufkommen der vom Bund verwalteten Umsatzsteuer vor dessen Aufteilung geleistet.
📄 Gesetzestext
FVG§5Abs2DV 19771977-08-22BGBl I1977, 1678Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des FinanzverwaltungsgesetzesStandZuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.12.2011 I 2416 (+++ Textnachweis ab: 1.1.1977 +++)
FVG§5Abs2DV 1977EingangsformelAuf Grund des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
FVG§5Abs2DV 1977§ 1Abrechnung der Steuererstattungen, der Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer zwischen Bund und Ländern(1) Zwischen Bund und Ländern sind vom Bundeszentralamt für Steuern monatlich abzurechnen 1.die nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes durchgeführten Steuererstattungen, vorbehaltlich des § 3 dieser Verordnung,2.die nach §§ 36b, 36c, 44b und 44c des Einkommensteuergesetzes und nach §§ 38, 49 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (BGBl. I S. 2641), durchgeführten Steuervergütungen und Steuererstattungen und3.(weggefallen)
(2) Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundeszentralamt für Steuern die Anteile der einzelnen Länder an diesen durchgeführten Steuererstattungen und Steuervergütungen, getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten, sowie an der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer fest.
FVG§5Abs2DV 1977§ 2Aufteilung der Länderanteile an den Steuererstattungen, den Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer(1) Maßgebendes Aufkommen für die Aufteilung der Anteile der Länder, einschließlich der Gemeinden, an den vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten Steuererstattungen und Steuervergütungen entsprechend § 1, an der nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erstatteten Kapitalertragsteuer sowie an der vom Bundeszentralamt für Steuern anlässlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer auf die einzelnen Länder nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes sind die jeweiligen Steuereinnahmen des Vorjahres nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile nach dem Zerlegungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung jedoch ohne Berücksichtigung der nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erstatteten Kapitalertragsteuer.
(2) Solange das für die Aufteilung auf die Länder maßgebende Vorjahresaufkommen noch nicht feststeht, sind die Abrechnungen nach den letzten bekannten Jahressteuereinnahmen vorläufig durchzuführen. Die vorläufigen Abrechnungen sind durch endgültige zu ersetzen, sobald die für die Aufteilung auf die Länder maßgebenden Aufkommenszahlen des Vorjahres vorliegen.
FVG§5Abs2DV 1977§ 3Vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführte Erstattungen von
UmsatzsteuerDie vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten Erstattungen von Umsatzsteuer werden aus dem Aufkommen an der von Bundesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer vor dessen Aufteilung auf Bund und Länder geleistet.
FVG§5Abs2DV 1977§ 4Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
FVG§5Abs2DV 1977§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft.
FVG§5Abs2DV 1977SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.