Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die monatliche Abrechnung von Steuererstattungen und Steuervergütungen zwischen dem Bund und den Ländern durch das Bundeszentralamt für Steuern. Sie legt fest, wie diese Beträge auf die einzelnen Länder aufgeteilt werden.
Was sie regelt
- Die monatliche Abrechnung von Steuererstattungen und Steuervergütungen.
- Die Feststellung der Anteile der einzelnen Länder an diesen Beträgen.
- Die Aufteilung der Länderanteile an Steuererstattungen und Steuervergütungen.
- Die Behandlung von Erstattungen der Umsatzsteuer.
Wen es betrifft
- Den Bund und die Länder.
- Das Bundeszentralamt für Steuern.
Eckpunkte
- Das Bundeszentralamt für Steuern rechnet monatlich Steuererstattungen und Steuervergütungen zwischen Bund und Ländern ab.
- Die Aufteilung der Länderanteile erfolgt auf Basis der Steuereinnahmen des Vorjahres.
- Vorläufige Abrechnungen sind durch endgültige zu ersetzen, sobald die maßgebenden Aufkommenszahlen des Vorjahres vorliegen.
- Erstattungen der Umsatzsteuer werden aus dem Aufkommen der vom Bund verwalteten Umsatzsteuer vor dessen Aufteilung geleistet.
Gesetzestext
§5Abs2DV 19771977-08-22BGBl I1977, 1678Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
StandZuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.12.2011 I 2416 (+++ Textnachweis ab: 1.1.1977 +++)
§5Abs2DV 1977Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom
- August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
- Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§5
Abs2DV 1977§ 1Abrechnung der Steuererstattungen, der Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer zwischen Bund und Ländern
§5
Abs2DV 1977§ 2Aufteilung der Länderanteile an den Steuererstattungen, den Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer
§5Abs2DV 1977§ 3Vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführte Erstattungen von Umsatzsteuer
Die vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten Erstattungen von Umsatzsteuer werden aus dem Aufkommen an der von Bundesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer vor dessen Aufteilung auf Bund und Länder geleistet.
§5Abs2DV 1977§ 4Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§5Abs2DV 1977§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft.
§5Abs2DV 1977Schlußformel
Der Bundesminister der Finanzen