Gesetz zur Errichtung neuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung neuer Freihäfen in Deggendorf und Duisburg und beschreibt deren genaue geografische Abgrenzung. Es legt fest, welche Bereiche dieser Häfen als zollfreie Zonen gelten.
Was es regelt
- Die Einrichtung von Freihäfen in Deggendorf und Duisburg.
- Die genaue Beschreibung der Zollgrenzen und Flächen dieser Freihäfen.
- Die Möglichkeit für den Bundesminister der Finanzen, bestimmte Gebiete in die Freihäfen einzubeziehen.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Die Hafenverwaltungen und Nutzer der Häfen in Deggendorf und Duisburg.
- Der Bundesminister der Finanzen bezüglich der Erweiterung von Freihäfen.
Eckpunkte
- In Deggendorf wird ein Freihafen mit einer Fläche von etwa 90.000 qm eingerichtet.
- In Duisburg wird ein Freihafen mit einer Fläche von etwa 100.000 qm eingerichtet.
- Der Bundesminister der Finanzen kann bis zum 31. Dezember 1997 weitere Gebiete in die Freihäfen einbeziehen.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin.
Gesetzestext
FrHfDEG/
1989-07-25BGBl I1989, 1541Gesetz zur Errichtung neuer Freihäfen und zur Änderung des ZollgesetzesStandGeändert durch Art. 1 V v. 10.4.1995 I 518(+++ Textnachweis ab: 1.8.1989 +++) (+++ Zur Neubestimmung des Grenzverlaufs vgl. Art. 1 V v. 14.1.1993 I 86 (FrHfGrDEGV) +++) FrHfDEG/
§ 1Neue Freihäfen
§ 2- Fr
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§ 3Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. FrHfDEG/
§ 4Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des seiner Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. FrHfDEG/
Anlage 1(zu § 1 Abs. 2 und 4 des Gesetzes)(Fundstelle: BGBl. I 1989, 1543) FrHfDEG/
Anlage 2(zu § 1 Abs. 4 des Gesetzes)(Fundstelle: BGBl. I 1989, 1544) FrHfDEG/
Anlage 3(zu § 1 Abs. 3 und 4 des Gesetzes)(Fundstelle: BGBl. I 1989, 1545) FrHfDEG/
Anlage 4(zu § 1 Abs. 4 des Gesetzes)(Fundstelle: BGBl. I 1989, 1546)