Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die endgültige Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren deutscher Auslandsbonds und legt fest, wie diese Abgabe berechnet und erhoben wird.
Was es regelt
- Die Höhe der Verwaltungsabgabe für Aussteller von Auslandsbonds.
- Die Berechnung des Bemessungsbetrages für diese Abgabe.
- Die Anrechnung bereits geleisteter Beträge auf die Verwaltungsabgabe.
- Das Verfahren zur Erhebung der Verwaltungsabgabe und die Rechtsmittel dagegen.
Wen es betrifft
- Aussteller von Auslandsbonds.
- Der Bund, die Länder und die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (diese sind befreit).
Eckpunkte
- Die Verwaltungsabgabe beträgt sieben vom Tausend des Bemessungsbetrages.
- Der Bemessungsbetrag ist der Nennbetrag der Auslandsbonds, abzüglich bereits getilgter, kraftloser oder durch Sammelanerkennung anerkannter Stücke.
- Der Nennbetrag muss in Deutsche Mark umgerechnet werden, wobei spezifische Umrechnungssätze für verschiedene Währungen und Goldklauseln gelten (z.B. 100 hfl. = 110,80 DM).
- Die Zahlungen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zahlungsbescheides an die Bundeshauptkasse zu leisten.
Gesetzestext
verordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe)Stand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977 +++)
EingangsformelAuf Grund der §§ 64, 65 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1Höhe der Verwaltungsabgabe
§ 2Anrechnung früherer Leistungen
Auf die Verwaltungsabgabe nach § 1 werden die Beträge angerechnet, die als Abschlag auf die Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren nach § 1 der Fünften Durchführungsverordnung vom 28. Juli 1953 geleistet worden sind.
§ 3Erhebung der Verwaltungsabgabe
§ 4Befreiungen
Der Bund, die Länder sowie die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden sind von den Zahlungen nach § 1 befreit.
§ 5Land Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds auch im Land Berlin.
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.