Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die steuerliche Begünstigung von Unternehmen, die elektrische Arbeit durch Wasserkräfte erzeugen. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Wasserkraftwerke steuerlich bevorzugt werden.
Was es regelt
- Die steuerliche Begünstigung von Unternehmen, die elektrische Arbeit durch Wasserkräfte erzeugen.
- Die Anlagen, die als Wasserkraftwerke steuerlich begünstigt werden können, einschließlich Fortleitungsanlagen.
- Die Voraussetzungen für den Beginn der steuerlichen Begünstigung.
- Die Ermäßigung von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Aufbringungsumlage und Gewerbesteuer.
Wen es betrifft
- Unternehmen, die elektrische Arbeit durch Wasserkräfte erzeugen.
- Betreiber von Wasserkraftwerken und zugehörigen Fortleitungsanlagen.
Eckpunkte
- Die steuerliche Begünstigung gilt nur, wenn der Baubeginn der Anlagen zwischen dem 1. Januar 1938 und dem 31. Dezember 1990 liegt.
- Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Aufbringungsumlage und Gewerbesteuer ermäßigen sich ab Betriebsbeginn für 20 Jahre auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
- Vermögensteuer und Aufbringungsumlage sind während der Bauzeit nicht zu entrichten.
- Die Summe der Absetzungen für Abnutzung muss bei Wasserkraftwerken mindestens 25 Prozent, bei Fortleitungsanlagen mindestens 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen.
Gesetzestext
Verordnung über die steuerliche Begünstigung von WasserkraftwerkenStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 21.8.1977 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 12 der Reichsabgabenordnung wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Generalinspektor für Wasser und Energie verordnet:
§ 1Steuerbegünstigte Unternehmen
Unternehmen, die elektrische Arbeit durch Wasserkräfte erzeugen, werden nach Maßgabe dieser Verordnung steuerlich begünstigt.
§ 2Steuerbegünstigte Anlagen
§ 3Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung
Die steuerliche Begünstigung tritt nur ein, wenn der Baubeginn der Anlagen in die Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 31. Dezember 1990 fällt.
§ 4Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
§ 5Vermögensteuer und Aufbringungsumlage
Die Vermögensteuer und die Aufbringungsumlage, die auf die steuerbegünstigten Anlagen entfallen, sind während der Bauzeit nicht zu entrichten. Sie ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
§ 6Gewerbesteuer
§ 7Absetzung für Abnutzung
§ 8
-
§ 9
Weitergewährung bisheriger steuerlicher Begünstigungen-
§ 10Anwendungsvorschriften
SchlußformelDer Reichsminister der Finanzen