Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2024
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die vorläufige Verteilung der Umsatzsteuer und den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern für das Ausgleichsjahr 2024. Sie legt fest, wie die Zahlungen zwischen den Finanzbehörden abgewickelt werden.
Was es regelt
- Die prozentuale Ablieferung des Bundesanteils an der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer durch die einzelnen Bundesländer.
- Die Überweisung der vorläufigen Bundeseinnahmen durch die Landeskassen an die Bundeskassen.
- Monatliche Vorauszahlungen des Bundesministeriums der Finanzen an bestimmte Länder, die keine Zahlungen auf den Bundesanteil leisten.
- Abschlagszahlungen des Bundesministeriums der Finanzen an die Länder für deren Anteil an der Einfuhrumsatzsteuer.
Wen es betrifft
- Die Bundesländer und ihre Finanzbehörden.
- Das Bundesministerium der Finanzen und die Bundeskassen.
Eckpunkte
- Die Prozentsätze für die Ablieferung des Bundesanteils an der Umsatzsteuer variieren stark zwischen den Ländern (z.B. Baden-Württemberg 52,7 %, Bayern 78,6 %, Hamburg 89,2 %, Niedersachsen 8,7 %).
- Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten keine Zahlungen auf den Bundesanteil der Umsatzsteuer.
- Diese fünf Länder erhalten stattdessen monatliche Vorauszahlungen vom Bundesministerium der Finanzen (z.B. Brandenburg 51.168.000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern 139.982.000 Euro).
- Das Bundesministerium der Finanzen zahlt monatlich einen Zwölftel des Länderanteils an der Einfuhrumsatzsteuer, basierend auf einem geschätzten Jahresaufkommen von 86.300.000.000 Euro.
Gesetzestext
FinAusglG2024DV 12024-03-22BGBl I2024, Nr. 106Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2024 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++) FinAusglG2024DV 1EingangsformelAuf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes, von denen § 14 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 und § 17 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: FinAusglG2024DV 1§ 1Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2024
- eines jeden Monats eine Abschlagszahlung in Höhe eines Zwölftel des Länderanteils des auf 86 300 000 000 Euro geschätzten Jahresaufkommens der Einfuhrumsatzsteuer. Im jeweils darauffolgenden Monat werden die Beträge verrechnet, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlt worden sind. Zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer werden auch die anteiligen Beträge der Länder und Gemeinden, die sich nach § 1 Absatz 2, 2a und 5 des Finanzausgleichsgesetzes ergeben, überwiesen. Der nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes ermittelte Gemeindeanteil an der durch die Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum
- des Folgemonats überwiesen. FinAusglG2024DV 1§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom
- Januar 2024 in Kraft. FinAusglG2024DV 1SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.