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Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in zivil- und handelsrechtlichen Angelegenheiten. Sie legt fest, welche Gerichte zuständig sind und wie bestimmte Verfahren abzuwickeln sind.

Was es regelt

  • Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen zwischen Deutschland und Griechenland.
  • Die Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen griechischer Gerichte in Deutschland.
  • Die Erhebung von Auslagen, die von griechischen Behörden mitgeteilt werden.
  • Die gerichtlichen Entscheidungen über Gerichtskosten zur Vollstreckbarerklärung in Griechenland.

Wen es betrifft

  • Personen und Parteien, die in zivil- oder handelsrechtlichen Angelegenheiten Rechtshilfe zwischen Deutschland und Griechenland benötigen.
  • Gerichte und Behörden in Deutschland, die mit solchen Rechtshilfeersuchen oder Kostenentscheidungen befasst sind.

Eckpunkte

  • Für Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung erfolgen soll.
  • Kostenentscheidungen griechischer Gerichte werden durch Beschluss des Amtsgerichts für vollstreckbar erklärt.
  • Gegen Beschlüsse zur Vollstreckbarerklärung ist die Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zulässig.
  • Die Zwangsvollstreckung aus vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9

Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-RechtsStand

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

EingangsformelAuf Grund des Artikels 4 Satz 2 des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom

  1. März 1933 (Reichsgesetzbl. 1933 I S. 141; 1939 I S. 95) wird zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts vom
  2. Mai 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 II S. 849) folgendes verordnet:

010Art 1Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen

§ 1

Für die Erledigung der in den Artikeln 1 und 7 des Abkommens vorgesehenen Angelegenheiten ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.

§ 2

(weggefallen)

§ 3

Die für die Erhebung von Auslagen geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften finden auf die gemäß Artikel 25 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens von der ersuchten griechischen Behörde mitgeteilten Auslagen entsprechende Anwendung.

020Art 2Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen

§ 4

(1)Die in Artikel 16 des Abkommens bezeichneten Kostenentscheidungen der griechischen Gerichte werden durch Beschluß des Amtsgerichts für vollstreckbar erklärt.
(2)Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Kostenschuldners befindet oder die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist.

§ 5

Ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung auf diplomatischem Wege gestellt, so hat das Amtsgericht eine von Amts wegen zu erteilende Ausfertigung seines Beschlusses dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einzureichen; die Ausfertigung ist, falls dem Antrag stattgegeben wird, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung durch die beteiligte Partei unmittelbar gestellt worden, so ist der Beschluß beiden Teilen von Amts wegen zuzustellen.

§ 6

(1)Beschlüsse, durch die der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegen der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Beschwerde steht, sofern der Antrag auf diplomatischem Wege gestellt ist, dem Staatsanwalt, sofern er durch die beteiligte Partei unmittelbar gestellt ist, dem Antragsteller zu.
(2)Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wird, steht dem Kostenschuldner die Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu.

§ 7

Aus den für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen findet die Zwangsvollstreckung gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt; die Vorschrift des § 798 gilt entsprechend.

§ 8

(1)Für die gerichtlichen Entscheidungen, die über den Betrag der Gerichtskosten nach Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens zur Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung in Griechenland zu erlassen sind, ist das Gericht der Instanz zuständig. Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der für die Beitreibung der Gerichtskosten zuständigen Behörde.
(2)Die Entscheidungen unterliegen der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.

§ 9

-

SchlußformelDer Reichsminister der Justiz Der Reichsminister des Auswärtigen

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.