Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum
Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum in deutsches Recht. Es regelt, wie bestehende Rechtsverordnungen angepasst werden können und enthält Übergangsbestimmungen für bestimmte Sachverhalte.
Was es regelt
- Die Möglichkeit, Teile von Rechtsverordnungen, die auf bestimmten Artikeln basieren, durch neue Rechtsverordnungen zu ändern.
- Übergangsfristen für die Anwendung bestimmter Artikel des Gesetzes auf Handelsvertreterverträge.
- Übergangsfristen für die Anwendung von Prospektvorschriften auf Emittenten mit Sitz in Island.
- Die Anwendung von Vorschriften über Zwischenberichte auf Emittenten mit Sitz in Island oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.
Wen es betrifft
- Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1993 begründet wurden.
- Emittenten mit Sitz in Island oder in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.
Eckpunkte
- Teile von Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweiligen Ermächtigung geändert werden.
- Artikel 40 Nr. 1 ist auf Handelsvertreterverträge, die vor dem 1. Januar 1993 begründet wurden, erst ab dem 1. Januar 1994 anzuwenden.
- Artikel 41 Nr. 3 Buchstaben a bis c ist auf Prospekte von Emittenten mit Sitz in Island spätestens ab dem 1. Januar 1995 anzuwenden.
- § 58 der Börsenzulassungs-Verordnung kann auf Zwischenberichte von Emittenten mit Sitz in Island oder außerhalb des EWR bis spätestens 1. Januar 1995 angewendet werden.
Gesetzestext
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen WirtschaftsraumStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1994 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(XXXX) Art 1 bis 113(weggefallen)
Art 114Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikeln 3, 5, 6, 9, 11, 12, 15, 16, 17, 19 bis 32, 38, 42, 48, 54 bis 56, 58, 60 bis 64, 70, 71, 73, 74, 77, 79, 82, 84, 85, 87 bis 93, 95 bis 100, 102, 103, 107 bis 113 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Art 115
Übergangsvorschriften1.(weggefallen)2.Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem
- Januar 1993 begründet sind, ist Artikel 40 Nr. 1 dieses Gesetzes erst ab dem
- Januar 1994 anzuwenden.3.Artikel 41 Nr. 3 Buchstaben a bis c ist auf den Prospekt eines Emittenten mit Sitz in Island erst mit dem Beginn des Tages anzuwenden, an dem der betreffende Staat der Richtlinie 80/390/EWG vom
- März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. EG Nr. L 100 S. 1), geändert durch die Richtlinie 87/345/EWG des Rates vom
- Juni 1987 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. EG Nr. L 185 S. 81) und durch die Richtlinie 90/211/EWG des Rates vom
- April 1990 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung der Prospekte für öffentliche Angebote als Börsenprospekte (ABl. EG Nr. L 112 S. 24), nachgekommen ist, spätestens am
- Januar
- Das Wahlrecht des Emittenten nach Artikel 41 Nr. 3 Buchstabe d besteht hinsichtlich Islands erst mit Beginn des Tages, an dem Island der in Satz 1 genannten Richtlinie nachgekommen ist, spätestens am
- Januar
- Der Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.4.§ 58 der in Artikel 42 geänderten Börsenzulassungs-Verordnung kann auf den in Island veröffentlichten Zwischenbericht eines Emittenten mit Sitz in Island oder in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums angewendet werden, bis Island der Richtlinie 82/121/EWG des Rates vom
- Februar 1982 über regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (ABl. EG Nr. L 48 S. 26), nachgekommen ist, spätestens bis zum
- Januar
- Der Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.5.(weggefallen)6.(weggefallen)7.(weggefallen)
Art 116Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen
Der jeweils zuständige Bundesminister kann den Wortlaut eines durch dieses Gesetz geänderten Gesetzes oder einer durch dieses Gesetz geänderten Verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Art 117Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.