Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und den Betrieb eines bundesweiten Hilfetelefons namens „Gewalt gegen Frauen“, das kostenlose Erstberatung und Informationen zu Hilfemöglichkeiten anbietet. Es soll Frauen, die von Gewalt betroffen sind, sowie deren Umfeld und Fachkräfte unterstützen.
Was es regelt
- Die Einrichtung eines bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
- Die Aufgaben des Hilfetelefons, insbesondere die kostenlose Erstberatung und Information zu Hilfemöglichkeiten.
- Die Anforderungen an die Hilfeleistung, wie Anonymität, Vertraulichkeit und Barrierefreiheit.
- Die Erreichbarkeit des Hilfetelefons rund um die Uhr und über verschiedene Kommunikationswege.
Wen es betrifft
- Frauen, die von Gewalt betroffen sind.
- Personen aus dem sozialen Umfeld von Frauen, die von Gewalt betroffen sind.
- Personen, die beruflich oder ehrenamtlich mit der Beratung und Unterstützung bei Gewalt gegen Frauen zu tun haben.
Eckpunkte
- Das Hilfetelefon bietet kostenlose Erstberatung und Informationen zu Hilfemöglichkeiten bei allen Formen von Gewalt gegen Frauen.
- Die Hilfeleistung erfolgt anonym und vertraulich durch qualifizierte weibliche Fachkräfte.
- Das Hilfetelefon ist 24 Stunden täglich unter einer entgeltfreien Rufnummer erreichbar und zusätzlich über andere Wege der elektronischen Kommunikation.
- Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben veröffentlicht jährlich einen Sachstandsbericht und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend evaluiert die Wirksamkeit erstmals fünf Jahre nach Freischaltung.
📄 Gesetzestext
HilfetelefonGHilfetelefonG2012-03-07BGBl I2012, 448HilfetelefongesetzGesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“StandGeändert durch Art. 36 G v. 20.11.2019 I 1626 (+++ Textnachweis ab: 14.3.2012 +++)
HilfetelefonG§ 1EinrichtungDer Bund richtet beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein bundesweites zentrales Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ein. Das Hilfetelefon untersteht der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
HilfetelefonG§ 2Aufgaben(1) Mit dem Hilfetelefon werden kostenlos Erstberatung und Informationen zu Hilfemöglichkeiten bei allen Formen von Gewalt gegen Frauen angeboten.
(2) Personen, die sich an das Hilfetelefon wenden, werden bei Bedarf über andere Einrichtungen und Dienste in ihrer Region informiert, die beraten, unterstützen und, falls erforderlich, eingreifen; auf Wunsch werden sie an diese weitervermittelt. Damit das Hilfetelefon seine Lotsenfunktion wahrnehmen kann, richtet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben eine Datenbank mit den Kontaktdaten und Erreichbarkeiten dieser Einrichtungen und Dienste ein und hält sie auf aktuellem Stand.
HilfetelefonG§ 3AdressatenkreisDie Angebote des Hilfetelefons wenden sich insbesondere an:1.Frauen, die von Gewalt betroffen sind,2.Personen aus dem sozialen Umfeld von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, und3.Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit der Beratung und Unterstützung oder Intervention bei Gewalt gegen Frauen konfrontiert sind.
HilfetelefonG§ 4Anforderungen an die Hilfeleistung(1) Erstberatung, Information und Weitervermittlung erfolgen durch qualifizierte weibliche Fachkräfte.
(2) Die Hilfeleistung erfolgt anonym und vertraulich unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen. Anrufe beim Hilfetelefon werden nicht in Einzelverbindungsnachweisen ausgewiesen.
(3) Personenbezogene Daten werden nur für die in § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Zwecke und nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet. Die gespeicherten Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich sind.
(4) Die Angebote des Hilfetelefons sind barrierefrei und mehrsprachig. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt diesbezüglich die nähere Ausgestaltung fest.
HilfetelefonG§ 5Anforderungen an die Erreichbarkeit(1) Das Hilfetelefon ist 24 Stunden täglich unter einer entgeltfreien Rufnummer erreichbar.
(2) Die Angebote des Hilfetelefons werden zusätzlich über andere Wege der elektronischen Kommunikation bereitgestellt.
(3) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben stellt sicher, dass die Angebote des Hilfetelefons ohne unzumutbare Wartezeiten in Anspruch genommen werden können.
HilfetelefonG§ 6ÖffentlichkeitsarbeitDas Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben stellt sicher, dass das Hilfetelefon durch Öffentlichkeitsarbeit bundesweit bekannt gemacht und kontinuierlich bekannt gehalten wird.
HilfetelefonG§ 7Sachstandsbericht; Evaluation(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben veröffentlicht jährlich einen Sachstandsbericht zur Inanspruchnahme des Hilfetelefons und zu den erbrachten Leistungen. Der Sachstandsbericht dient auch dazu, die Angebote des Hilfetelefons bedarfsgerecht anzupassen.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend evaluiert erstmals fünf Jahre nach Freischaltung des Hilfetelefons dessen Wirksamkeit.
HilfetelefonG§ 8InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.