Verordnung zur Bestimmung eines anderen Netzes des Bundes zum Datenaustausch über das nationale Once-only-technical-System im Anwendungsbereich des On
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Datenaustausch über das nationale Once-only-technical-System (NOOTS) im Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes. Sie bestimmt NOOTS als ein eigenes informationstechnisches Netz des Bundes für diesen Zweck.
Was es regelt
- Den Datenaustausch über das nationale Once-only-technical-System (NOOTS).
- Die Bereitstellung und Nutzung einer Software durch das Bundesverwaltungsamt für diesen Datenaustausch.
- Die Anforderungen an Verschlüsselung, Datenschutz und IT-Sicherheit beim Datenaustausch.
- Den Betrieb des NOOTS-Netzes durch den Bund über das Bundesverwaltungsamt.
Wen es betrifft
- Alle öffentlichen Stellen nach § 1 des Onlinezugangsgesetzes, die Daten austauschen.
- Das Bundesverwaltungsamt, das die Software bereitstellt und das Netz betreibt.
Eckpunkte
- Der Datenaustausch erfolgt ausschließlich über das NOOTS-Netz und muss durch geeignete Verschlüsselungsverfahren abgesichert werden.
- Die vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellte Software verschlüsselt und entschlüsselt die Daten automatisch.
- Es müssen dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen für Datenschutz und Informationssicherheit getroffen werden, um Vertraulichkeit, Unversehrtheit der Daten und Authentifizierung zu gewährleisten.
- Ein dem beabsichtigten Datenaustausch entsprechender IT-Sicherheitsstandard, der dem Stand der Technik entspricht, ist einzuhalten.
Gesetzestext
Verordnung zur Bestimmung eines anderen Netzes des Bundes zum Datenaustausch über das nationale Once-only-technical-System im Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 6.1.2026 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung verordnet aufgrund des § 1 Absatz 3 und des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes vom
- August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, nach Prüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und im Benehmen mit dem Koordinierungsgremium, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom
- Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
§ 1Informationstechnisches Netz
§ 2Anschlussberechtigte
Berechtigt zum Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 sind alle öffentlichen Stellen nach § 1 des Onlinezugangsgesetzes.
§ 3Anschluss an das informationstechnische Netz
Der Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 erfolgt unter Nutzung der vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellten Software. Die Anschlussberechtigten betreiben die vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellte Software in eigener Verantwortung. Sie sind für deren sach- und funktionsgerechte Einbindung in ihre jeweiligen informationstechnischen Systeme zuständig.
§ 4Datenaustausch, Verschlüsselung, Daten- und IT-Sicherheit
§ 5Betrieb
Der Bund betreibt das Netz nach § 1 Absatz 2 über das Bundesverwaltungsamt. § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes gilt entsprechend.
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.