Zweite Preisfreigabeverordnung (PR Nr. 1/82)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Aufhebung und Weitergeltung bestimmter Preisvorschriften, die aus verschiedenen historischen Rechtsgrundlagen stammen. Sie schafft Klarheit darüber, welche alten Preisregelungen nicht mehr gültig sind und welche weiterhin angewendet werden müssen.
Was sie regelt
- Die Aufhebung von Preisvorschriften, die auf dem Gesetz zur Durchführung des Vierjahresplanes oder vor dessen Inkrafttreten erlassenen Rechtsgrundlagen beruhen.
- Die Aufhebung von Preisvorschriften, die von früheren Organisationen wie dem Reichsnährstand, Reichsstellen, Wirtschafts- oder Fachgruppen erlassen wurden.
- Die Aufhebung von Preisvorschriften, die von Preisbehörden in bestimmten Zeiträumen (8. Mai 1945 bis 31. März 1948 bzw. 31. Dezember 1949) erlassen wurden.
- Die Weitergeltung spezifischer Preisvorschriften, wie z.B. die Bundestarifordnung Elektrizität oder Vorschriften zu Preisen bei öffentlichen Aufträgen.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die von den aufgehobenen oder weiterhin geltenden Preisvorschriften betroffen sind.
- Behörden und Organisationen, die für die Anwendung oder Durchsetzung dieser Preisvorschriften zuständig sind.
Eckpunkte
- Die meisten alten Preisvorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung galten, werden aufgehoben.
- Ausnahmen von der Aufhebung sind in § 2 der Verordnung genau aufgelistet und bleiben weiterhin gültig.
- Beispiele für weiterhin gültige Vorschriften sind die Bundestarifordnung Elektrizität und die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.
- Diese Verordnung ist am 1. Juni 1982 in Kraft getreten.
Gesetzestext
PreisV 1/821982-05-12BGBl I1982, 617Zweite Preisfreigabeverordnung (PR Nr. 1/82)StandZuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.6.1986 I 933(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1986 +++) PreisV 1/82EingangsformelAuf Grund der §§ 2 und 3 des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Bundesminister für Verkehr, dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen und dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau verordnet: PreisV 1/82§ 1Soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, werden folgende Vorschriften aufgehoben: 1.Vorschriften, die auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplanes - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom
- Oktober 1936 (RGBl. I S. 927) oder Preisvorschriften, die auf Grund von vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsgrundlagen erlassen worden sind; 2.Preisvorschriften, die von den früheren Organisationen des Reichsnährstandes, den Reichsstellen, Wirtschafts- oder Fachgruppen erlassen worden sind; 3.Vorschriften, die eine Preisbehörde in der Zeit vom
- Mai 1945 bis zum
- März 1948, in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und dem bayerischen Kreis Lindau bis zum
- Dezember 1949 erlassen hat; 4.Vorschriften, die auf Grund des Preisgesetzes oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung erlassen worden sind. PreisV 1/82§ 2Folgende Vorschriften sind weiterhin anzuwenden: 1.Bundestarifordnung Elektrizität vom
- November 1971 (BGBl. I S. 1865), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Januar 1980 (BGBl. I S. 122); 2.Anordnung Nr. By 2/52 zur Regelung des Strompreises für Kleinwasserkraftwerke vom
- März 1952 (Bayerischer Staatsanzeiger vom
- März 1952 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Februar 1963 (GVBl. S. 31); 3.Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände vom
- März 1941 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 721-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 1/75 vom
- März 1975 (BAnz. Nr. 49 vom
- März 1975); 4.Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung vom
- Februar 1943 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 721-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung; 5.Seehafen-Speditions-Tarife vom
- April 1952 (BAnz. Nr. 72 vom
- April 1952);
- 8.Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom
- November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom
- Dezember 1953), zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 7/67 vom
- Dezember 1967 (BAnz. Nr. 237 vom
- Dezember 1967); 9.Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom
- März 1972 (BGBl. I S. 293), geändert durch Gesetz vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705); 10.Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom
- April 1972 (BAnz. Nr. 78 vom
- April 1972); 11.Verordnung PR Nr. 63/50 über einen Preisausgleich für die eisenverbrauchende Wirtschaft in West-Berlin vom
- September 1950 (BAnz. Nr. 189 vom
- September 1950), zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 13/67 vom
- Dezember 1967 (BAnz. Nr. 244 vom
- Dezember 1967);
- PreisV 1/82§ 3Diese Verordnung tritt am
- Juni 1982 in Kraft. PreisV 1/82SchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft