Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes und legt fest, wie die entsprechenden Quoten ermittelt und Anträge bearbeitet werden. Sie schafft die Rahmenbedingungen für den Übergang von Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand unter bestimmten Voraussetzungen.
Was es regelt
- Die Festlegung von Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen für die Altersteilzeit.
- Die jährliche Ermittlung der Quote für die Altersteilzeit auf Basis von Statistiken.
- Die Antragsstellung und Bewilligung von Altersteilzeitmodellen (Blockmodell oder Teilzeitmodell).
- Die Berücksichtigung von dienstlichen Belangen und die Reihenfolge der Antragsbearbeitung bei Quotenüberschreitung.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte des Bundes, die Altersteilzeit beantragen möchten.
- Die obersten Dienstbehörden und das Bundesministerium der Finanzen bei der Festlegung von Bereichen und Quoten.
Eckpunkte
- Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche werden von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages festgelegt.
- Die Altersteilzeitquote wird jährlich für das laufende Kalenderjahr ermittelt, Stichtag ist der 30. Juni des Vorjahres.
- Altersteilzeit kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen und spätestens drei Monate vor Beginn beantragt werden.
- Beamtinnen und Beamten, die vor der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt waren, kann Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des BundesStand
(+++ Textnachweis ab: 18.1.2011 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 93 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche
Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach § 93 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes legt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages fest.
§ 2Ermittlung der Quote
§ 3Antrag
Altersteilzeit kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 93 Absatz 3 oder Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes und spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit beantragt werden. Sie kann entweder im Blockmodell oder im Teilzeitmodell bis zum Eintritt in den Ruhestand beantragt werden.
§ 4Bewilligung
§ 5Übergangsvorschrift
Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Stellenabbaubereiche auf Grund des § 93 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes festgelegt worden sind, gelten diese Festlegungen fort.
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.