Fünfunddreißigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger, insbesondere bezüglich ihrer Breite.
Was es regelt
- Die zulässige Gesamtbreite von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und Anhängern.
- Die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit größerer Breite.
- Zusätzliche Beleuchtungseinrichtungen bei überstehenden Reifen.
- Ausnahmen von der Pflicht zu Radabdeckungen.
Wen es betrifft
- Betreiber von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und deren Anhängern.
Eckpunkte
- Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Anhänger dürfen eine Breite von bis zu 3,00 m haben, wenn die Fahrten ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und die größere Breite durch Doppelbereifung, Gleisketten oder Breitreifen entsteht.
- Bei einer Breite von mehr als 2,75 m ist eine Kennzeichnung nach vorn und hinten durch Park-Warntafeln oder Warntafeln nach DIN 11 030 erforderlich.
- Ragen Reifen seitlich mehr als 400 mm über die Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, sind zusätzliche Begrenzungs- und/oder Schlussleuchten sowie Rückstrahler erforderlich.
- Zusätzliche Radabdeckungen sind nicht erforderlich, wenn die Zugmaschine oder der Zug nicht schneller als 25 km/h fährt.
Gesetzestext
Gesetzestext
verordnung zur StVZOFünfunddreißigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungStand
(+++ Textnachweis ab: 30.4.1988 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom
- August 1965 (BGBl. I S. 927) und Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
- März 1974 (BGBl. I S. 721), wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
§ 1
(1)Abweichend von § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern die Breite über alles bis zu 3,00 m betragen, wenn die Fahrten ausschließlich dem land- oder forstwirtschaftlichen Zweck gemäß § 6 Absatz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung dienen und sich die größere Breite allein aus der Ausrüstung dieser Fahrzeuge ergibt 1.mit Doppelbereifung oder2.mit Gleisketten, die die Anforderungen der §§ 34b und 36 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllen oder3.mit Breitreifen, die bei einer Referenzgeschwindigkeit von 10 km/h die für das Erreichen der jeweils zulässigen Achslast erforderliche Reifentragfähigkeit bei einem Innendruck von nicht mehr als 1,5 bar besitzen;dabei muss eine sichere Straßenfahrt durch die Einstellung des hierzu erforderlichen Reifeninnendruckes gewährleistet sein.
(2)Die größere Breite ist wie folgt kenntlich zu machen: 1.bei einer Breite von nicht mehr als 2,75 m ist eine besondere Kenntlichmachung nicht erforderlich,2.bei einer Breite von mehr als 2,75 m ist eine Kenntlichmachung nach vorn und nach hinten auf jeder Seite durch Park-Warntafeln nach § 51c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder Warntafeln nach DIN 11 030, Ausgabe September 1994, erforderlich; diese müssen mit dem seitlichen Umriss des Fahrzeugs abschließen; Abweichungen bis zu 100 mm nach innen sind zulässig; die Streifen auf den Tafeln müssen nach außen und unten weisen.Bei Zügen, bei denen Zugmaschine und Anhänger breiter als 2,75 m sind, genügt eine Warntafel auf jeder Seite vorn an der Zugmaschine und eine Warntafel auf jeder Seite hinten am Anhänger. Bei Zügen mit unterschiedlich breiten Fahrzeugen müssen am schmaleren Fahrzeug die Warntafeln entsprechend dem seitlichen Umriß des breitesten Fahrzeugs angebracht sein.
(3)Ragen die Reifen seitlich mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten oder Schlußleuchten hinaus, so sind in den Fällen des § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zusätzliche Begrenzungsleuchten und/oder Schlußleuchten sowie jeweils Rückstrahler erforderlich, deren äußerste Punkte der leuchtenden Flächen nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein dürfen. Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen klappbar oder abnehmbar sein.
(4)Abweichend von § 36a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung brauchen in den Fällen des Absatzes 1 keine zusätzlichen Radabdeckungen vorhanden zu sein, wenn die Zugmaschine oder der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren wird.
§ 2
-
§ 3
(weggefallen)-
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr