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Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Kurz gesagt

Diese Verordnung ändert die Approbationsordnung für Ärzte und legt Übergangsregelungen für Medizinstudierende fest, die ihre Prüfungen zu bestimmten Stichtagen ablegen. Sie bestimmt, welche Prüfungsordnungen für verschiedene Abschnitte des Medizinstudiums gelten.

Was es regelt

  • Die Bedingungen, unter denen Medizinstudierende ihre ärztliche Ausbildung abschließen.
  • Die Anwendung alter oder neuer Prüfungsordnungen für die Ärztliche Vorprüfung, den Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung.
  • Die Gültigkeit von Paragraphen der Approbationsordnung für Ärzte für schriftliche Prüfungen.
  • Die Bildung einer Gesamtnote für Studierende, die Prüfungen nach unterschiedlichen Rechtslagen ablegen.

Wen es betrifft

  • Studierende der Medizin.
  • Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit.

Eckpunkte

  • Medizinstudierende, die bis zum 30. Juni 1988 die Ärztliche Prüfung erfolgreich ablegen, schließen ihre Ausbildung mit dieser Prüfung ab.
  • Wer sich bis zum 20. Januar 1989 zur Ärztlichen Vorprüfung meldet, legt diese nach alter Vorschrift ab, wenn die Prüfung bis zum 1. Mai 1990 bestanden wird.
  • Wer sich bis zum 20. Januar 1988 zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung meldet, legt diese nach alter Vorschrift ab, wenn die Prüfung bis zum 1. Mai 1989 bestanden wird.
  • Wer sich bis zum 20. Januar 1988 zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung meldet, legt diese nach alter Vorschrift ab, wenn die Prüfung bis zum 31. Dezember 1989 bestanden wird.
Gesetzestext
Gesetzestext

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für ÄrzteStand

(+++ Textnachweis ab: 21.12.1986 +++)

Art 2

Art 2§ 1Studierende der Medizin, die bis zum 30.

Juni 1988 die Ärztliche Prüfung erfolgreich ablegen, schließen die ärztliche Ausbildung mit dieser Prüfung ab.

Art 2§ 2Studierende der Medizin, die sich bis zum 20.

Januar 1989 zur Ärztlichen Vorprüfung melden, legen diese Prüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab, sofern sie die Prüfung bis zum 1. Mai 1990 bestehen.

Art 2§ 3Studierende der Medizin, die sich bis zum 20.

Januar 1988 zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung melden, legen diese Prüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab, sofern sie die Prüfung bis zum 1. Mai 1989 bestehen.

Art 2§ 4Studierende der Medizin, die sich bis zum 20.

Januar 1988 zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung melden, legen diese Prüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab, sofern sie sie bis zum 31. Dezember 1989 bestehen.

Art 2

§ 5Unbeschadet des Artikels 2 §§ 3 bis 5 gilt für alle schriftlichen Prüfungen § 14 Abs. 4 und 6 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchstaben b und d ab dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Artikel

  1. Auf schriftliche Prüfungen im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, die nach dem 3o. Juni 1988 abgelegt werden (Wiederholungsprüfungen) , findet § 14 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte in der bis zum
  2. Dezember 1987 geltenden Fassung Anwendung.

Art 2

§ 6Für Studierende, die alle Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nach bisher geltendem Recht ablegen, gilt § 34 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. April 1979 (BGBl. I S. 425, 609), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
  2. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1482). § 34 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung dieser Verordnung findet erstmals Anwendung auf Studierende, die alle Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung abgelegt haben. Bei Studierenden, die die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung zum Teil nach bisher geltendem Recht und zum Teil nach den Vorschriften dieser Verordnung ablegen, wird keine Gesamtnote nach § 34 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte gebildet. ÄApprOÄndV 5030Art 3Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Approbationsordnung für Ärzte in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Paragraphen, deren Untergliederungen sowie die Anlagen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen. ÄApprOÄndV 5040Art 4Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin. ÄApprOÄndV 5050Art 5Diese Verordnung tritt unbeschadet des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der neue Text des § 14 Abs. 6 gemäß Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe d tritt am
  3. Januar 1988 in Kraft. ÄApprOÄndV 5060-SchlußformelDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.