← Deutschland

Rentenanpassungsgesetz 1986 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der geset

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahr 1986. Es legt fest, wie diese Leistungen zum 1. Juli 1986 erhöht werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RAG 1986RAG 19861986-05-13BGBl I1986, 697Rentenanpassungsgesetz 1986 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986) Das G ist gem. Art. 7 G v. 13.5.1986 I 697 am 17.5.1986 in Kraft getreten. Das G gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 16 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1057 (+++ Textnachweis ab: 17. 5.1986 +++) RAG 1986EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: RAG 1986010Erster AbschnittRentenversicherung RAG 1986§ 1GrundsatzAus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1985 auf das Jahr 1986 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1986 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt. RAG 1986§ 2Formelrenten(1) Renten, die 1.nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, 2.nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder 3.nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1986 ermittelt wird. (2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt. RAG 1986§ 3Sonstige RentenRenten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1986 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 2,9 vom Hundert erhöht wird. RAG 1986§ 4Allgemeines(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind. (2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit der Herabsetzung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten; der Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. (3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig. RAG 1986§ 5Allgemeine BemessungsgrundlageDie allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1986 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 27.885 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 28.181 Deutsche Mark. RAG 1986020Zweiter AbschnittUnfallversicherung RAG 1986§ 6AnpassungsfaktorDer Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1986 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0215. RAG 1986§ 7PflegegeldDas Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1986 an zwischen 402 Deutsche Mark und 1.607 Deutsche Mark monatlich. RAG 1986030Dritter AbschnittSchlußvorschriften RAG 1986§ 8Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.