Rentenanpassungsgesetz 1986 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der geset
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahr 1986. Es legt fest, wie diese Leistungen zum 1. Juli 1986 erhöht werden.
Was es regelt
- Die Anpassung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Die Anpassung von Knappschaftsausgleichsleistungen.
- Die Anpassung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Die Höhe des Pflegegeldes in der Unfallversicherung.
Wen es betrifft
- Empfänger von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Empfänger von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Eckpunkte
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden zum 1. Juli 1986 angepasst.
- Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 angepasst werden, werden um 2,9 vom Hundert erhöht.
- Die allgemeine Bemessungsgrundlage für 1986 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 27.885 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 28.181 Deutsche Mark.
- Der Anpassungsfaktor für Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0215.
- Das Pflegegeld in der Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 1986 zwischen 402 Deutsche Mark und 1.607 Deutsche Mark monatlich.
Gesetzestext
gesetz 1986 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986) Das G ist gem. Art. 7 G
(+++ Textnachweis ab: 17. 5.1986 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
010Erster AbschnittRentenversicherung
§ 1Grundsatz
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1985 auf das Jahr 1986 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1986 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.
§ 2Formelrenten
§ 3Sonstige Renten
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1986 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 2,9 vom Hundert erhöht wird.
§ 4Allgemeines
§ 5Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1986 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 27.885 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 28.181 Deutsche Mark.
020Zweiter AbschnittUnfallversicherung
§ 6Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1986 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0215.
§ 7Pflegegeld
Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1986 an zwischen 402 Deutsche Mark und 1.607 Deutsche Mark monatlich.
030Dritter AbschnittSchlußvorschriften
§ 8Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.