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Verordnung zur Bestimmung der Bezüge im Sinne der Wehrdisziplinarordnung

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt fest, welche Bezüge als "Dienstbezüge" oder "Wehrsold" im Sinne der Wehrdisziplinarordnung gelten. Sie definiert, welche finanziellen Leistungen bei disziplinarischen Maßnahmen berücksichtigt werden.

Was es regelt

  • Welche Bestandteile zu den Dienstbezügen gehören.
  • Welche Leistungen für Reservistendienst Leistende als Dienstbezüge gelten.
  • Welche Leistungen für freiwilligen Wehrdienst Leistende als Wehrsold gelten.
  • Übergangsregelungen für Fälle, die vor dem 1. September 2020 eingetreten sind.

Wen es betrifft

  • Soldatinnen und Soldaten, die der Wehrdisziplinarordnung unterliegen.
  • Reservistendienst Leistende und freiwilligen Wehrdienst Leistende.

Eckpunkte

  • Dienstbezüge umfassen unter anderem Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen, Ausgleichszulagen, Auslandszuschläge und Auslandsverwendungszuschläge.
  • Für Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter, die zum Studium beurlaubt sind, zählt der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes zu den Dienstbezügen.
  • Für Reservistendienst Leistende zählen Prämien, Zuschläge für längeren Dienst, Dienstgeld und Auslandszuschläge zu den Dienstbezügen.
  • Die alte WDO-Bezügeverordnung vom 7. Februar 2016 gilt weiter, wenn bestimmte Ereignisse (z.B. rechtskräftige Urteile) vor dem 1. September 2020 eingetreten sind.
Gesetzestext
Gesetzestext

Verordnung zur Bestimmung der Bezüge im Sinne der WehrdisziplinarordnungStandGeändert durch Art. 4 Abs. 2 G v. 17.12.2024 I Nr. 424SonstErsetzt V 52-5-4 v. 7.2.2016 I 178 (WDOBezV 2016) WDOBezV 2020WD

(+++ Textnachweis ab: 1.9.2020 +++)

§ 56

des Bundesbesoldungsgesetzes sowie6.bei Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes.

(2)Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind 1.für Reservistendienst Leistende a)die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,b)der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes,c)der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes,d)das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssicherungsgesetzes,e)der Zuschlag für herausgehobene Funktionen nach § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes,f)der

§ 18

des Unterhaltssicherungsgesetzes undg)der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes;2.für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten, a)die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,b)der

§ 18des Unterhaltssicherungsgesetzes undc)der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.

(3)Dienstbezüge im Sinne der §§ 63 bis 65 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.
(4)Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für freiwilligen Wehrdienst Leistende 1.der Wehrsoldgrundbetrag nach § 4 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes,2.die Auslandsvergütung nach § 6 des Wehrsoldgesetzes,3.die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und4.der

§ 12des Wehrsoldgesetzes. WDOBez

V 2020WDOBezV§ 2ÜbergangsvorschriftDie WDO-Bezügeverordnung vom

  1. Februar 2016 (BGBl. I S. 178) ist weiter anzuwenden, wenn vor dem
  2. September 2020 1.ein Urteil auf Kürzung der Dienstbezüge rechtskräftig geworden ist,2.eine Disziplinarbuße unanfechtbar geworden ist oder3.ein Teil der Dienstbezüge auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde erstmals einbehalten worden ist. WDOBezV 2020WDOBezV§ 3Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die WDO-Bezügeverordnung vom
  3. Februar 2016 (BGBl. I S. 178) außer Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.