Kurz gesagt
Diese Verordnung befreit bestimmte Behörden, Dienststellen und Gerichte des Bundes von den üblichen waffenrechtlichen Vorschriften. Sie regelt, welche Bundesinstitutionen und deren Bedienstete bei dienstlicher Tätigkeit von welchen Teilen des Waffengesetzes und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ausgenommen sind.
Was es regelt
- Die Befreiung von waffenrechtlichen Vorschriften für bestimmte Bundesinstitutionen.
- Welche spezifischen Paragraphen des Waffengesetzes nicht angewendet werden.
- Welche spezifischen Paragraphen der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung nicht angewendet werden.
Wen es betrifft
- Bestimmte Behörden, Dienststellen und Gerichte des Bundes.
- Bedienstete dieser Institutionen, soweit sie dienstlich tätig werden.
Eckpunkte
- Die Befreiung gilt unter anderem für Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen, des Innern, für Bau und Heimat, der Verteidigung und für Ernährung und Landwirtschaft.
- Auch Behörden und Gerichte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sind betroffen.
- Vorschriften über die Grundsätze des Umgangs mit Waffen, Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz, sowie Obhutspflichten finden keine Anwendung.
- Regelungen zu Schießstätten, dem Verbringen von Waffen und dem Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen sind ebenfalls ausgenommen.
📄 Gesetzestext
WaffGBundFreistVWaffGBundFreistV2020-11-30BGBl I2020, 2610Waffengesetz-Bund-FreistellungsverordnungVerordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften (+++ Textnachweis ab: 4.12.2020 +++)
WaffGBundFreistVEingangsformelAuf Grund des § 55 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) verordnet die Bundesregierung:
WaffGBundFreistV§ 1Freigestellte Behörden, Dienststellen und Gerichte des BundesDie Freistellung von waffenrechtlichen Vorschriften nach dieser Verordnung gilt 1.für die Behörden a)im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen,b)im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,c)im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung undd)im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft;2.für die Behörden und Gerichte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz;3.im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes für den Bundesnachrichtendienst;4.im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für a)das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,b)die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,c)die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;5.im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für a)die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,b)die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, soweit sie Sicherheitsaufgaben wahrnimmt,c)die Behörden der Luftaufsicht des Bundes.
WaffGBundFreistV§ 2Nicht anwendbare Vorschriften des WaffenrechtsKeine Anwendung finden auf die Behörden, Dienststellen und Gerichte nach § 1 sowie deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden: 1.aus dem Waffengesetz: a)§ 2 Absatz 1 bis 4 über die Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition und die Waffenliste,b)§ 10 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen,c)§ 12 Absatz 4 über Ausnahmen von den Erlaubnispflichten,d)§ 25a über Anordnungen zur Kennzeichnung,e)§ 26 über nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung,f)§ 27 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 7 Satz 1 über Schießstätten und das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten,g)§ 27a über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten,h)die §§ 29 bis 32 sowie § 33 Absatz 1 und 2 über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes,i)die §§ 36 bis 39 über Obhutspflichten sowie Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten,j)§ 40 Absatz 1 über verbotene Waffen,k)§ 42 Absatz 1, 5 und 6 über das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen,l)§ 42a Absatz 1 über das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen undm)§ 58 über Altbesitz und Übergangsvorschriften;2.aus der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung: a)die §§ 9 bis 11 über die Benutzung von Schießstätten,b)§ 13 über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition undc)die §§ 22 bis 25 über die Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen.
WaffGBundFreistV§ 3Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fünfte Verordnung zum Waffengesetz vom 11. August 1976 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch Artikel 227 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.