Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften
Kurz gesagt
Diese Verordnung befreit bestimmte Behörden, Dienststellen und Gerichte des Bundes von den üblichen waffenrechtlichen Vorschriften. Sie regelt, welche Bundesinstitutionen und deren Bedienstete bei dienstlicher Tätigkeit von welchen Teilen des Waffengesetzes und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ausgenommen sind.
Was es regelt
- Die Befreiung von waffenrechtlichen Vorschriften für bestimmte Bundesinstitutionen.
- Welche spezifischen Paragraphen des Waffengesetzes nicht angewendet werden.
- Welche spezifischen Paragraphen der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung nicht angewendet werden.
Wen es betrifft
- Bestimmte Behörden, Dienststellen und Gerichte des Bundes.
- Bedienstete dieser Institutionen, soweit sie dienstlich tätig werden.
Eckpunkte
- Die Befreiung gilt unter anderem für Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen, des Innern, für Bau und Heimat, der Verteidigung und für Ernährung und Landwirtschaft.
- Auch Behörden und Gerichte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sind betroffen.
- Vorschriften über die Grundsätze des Umgangs mit Waffen, Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz, sowie Obhutspflichten finden keine Anwendung.
- Regelungen zu Schießstätten, dem Verbringen von Waffen und dem Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen sind ebenfalls ausgenommen.
Gesetzestext
gesetz-Bund-FreistellungsverordnungVerordnung über
Freistellung von Behörden,
nststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften (+++ Textnachweis ab: 4.12.2020 +++) WaffGBundFreistVEingangsformelAuf Grund des § 55 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) verordnet
Bundesregierung: WaffGBundFreistV§ 1Freigestellte Behörden,
nststellen und Gerichte des BundesDie Freistellung von waffenrechtlichen Vorschriften nach
ser Verordnung gilt 1.für
Behörden a)im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen,b)im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,c)im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung undd)im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft;2.für
Behörden und Gerichte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz;3.im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes für den Bundesnachrichtendienst;4.im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für a)das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,b)
Physikalisch-Technische Bundesanstalt,c)
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;5.im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für a)
Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,b)
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, soweit sie Sicherheitsaufgaben wahrnimmt,c)
Behörden der Luftaufsicht des Bundes. WaffGBundFreistV§ 2Nicht anwendbare Vorschriften des WaffenrechtsKeine Anwendung finden auf
Behörden,
nststellen und Gerichte nach § 1 sowie deren Bedienstete, soweit
se
nstlich tätig werden: 1.aus dem Waffengesetz: a)§ 2 Absatz 1 bis 4 über
Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition und
Waffenliste,b)§ 10 über
Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen,c)§ 12 Absatz 4 über Ausnahmen von den Erlaubnispflichten,d)§ 25a über Anordnungen zur Kennzeichnung,e)§ 26 über nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung,f)§ 27 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 7 Satz 1 über Schießstätten und das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten,g)§ 27a über
sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten,h)
§§ 29
bis 32 sowie § 33 Absatz 1 und 2 über das Verbringen und
Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes,i)
§§ 36
bis 39 über Obhutspflichten sowie Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten,j)§ 40 Absatz 1 über verbotene Waffen,k)§ 42 Absatz 1, 5 und 6 über das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen,l)§ 42a Absatz 1 über das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen undm)§ 58 über Altbesitz und Übergangsvorschriften;2.aus der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung: a)
§§ 9
bis 11 über
Benutzung von Schießstätten,b)§ 13 über
Aufbewahrung von Waffen oder Munition undc)
§§ 22
bis 25 über
Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen. WaffGBundFreistV§ 3Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
Fünfte Verordnung zum Waffengesetz vom 11. August 1976 (BGBl. I S. 2117),
zuletzt durch Artikel 227 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.