Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt allgemeine Genehmigungen für den Transport von Kriegswaffen, um den bürokratischen Aufwand für bestimmte Beförderungen zu reduzieren. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Kriegswaffen ohne individuelle Genehmigung transportiert werden dürfen.
Was sie regelt
- Den Transport von Kriegswaffen durch Deutschland.
- Die Einfuhr von Kriegswaffen nach Deutschland.
- Den Transport von Kriegswaffen innerhalb Deutschlands.
- Die Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen oder Luftfahrzeugen.
Wen es betrifft
- Unternehmen, die Kriegswaffen transportieren, versenden oder empfangen.
- Die Bundeswehr als Empfänger von Kriegswaffen.
Eckpunkte
- Eine allgemeine Genehmigung wird erteilt für den Transport von Kriegswaffen durch Deutschland, wenn sie aus einem EU-Mitgliedstaat stammen und für einen anderen EU-Mitgliedstaat bestimmt sind.
- Eine allgemeine Genehmigung gilt für die Einfuhr von Kriegswaffen aus einem EU-Mitgliedstaat, wenn die Bundeswehr der Empfänger ist.
- Für bestimmte Kriegswaffen (Nummern 12, 16, 27, 28, 34, 35, 36, 54, 56, 57 und 58 der Kriegswaffenliste) gibt es eine allgemeine Genehmigung zur Einfuhr, wenn der Empfänger ein zertifiziertes Unternehmen in Deutschland ist.
- Die allgemeinen Genehmigungen gelten nicht für den Transport von Antipersonenminen oder Streumunition.
Gesetzestext
Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von KriegswaffenStand
(+++ Texnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Für die Beförderung von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund einer Verbringungsgenehmigung dieses Mitgliedstaates versandt werden und die Kriegswaffen zum endgültigen Verbleib in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt sind.
§ 1a
Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und Empfänger der Kriegswaffen die Bundeswehr ist.
§ 1b
Für die Beförderung von Kriegswaffen der Nummern 12, 16, 27, 28, 34, 35, 36, 54, 56, 57 und 58 der Kriegswaffenliste zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen auf Grund einer Verbringungsgenehmigung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und Empfänger dieser Kriegswaffen ein im Bundesgebiet ansässiges Unternehmen ist, das gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert ist.
§ 1c
Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit der Versender und der Empfänger im Bundesgebiet ansässige Unternehmen sind, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind.
§ 2
§ 3
Die Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, wird allgemein genehmigt, soweit die Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes eingeladen, durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt und in einem der in §§ 1 oder 2 Abs. 1 Buchstabe c genannten Staaten ausgeladen werden.
§ 3a
Die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3 gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder Streumunition.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.