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Rentenanpassungsgesetz 1982 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982)

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Altersgelder für Landwirte zum 1. Januar 1982. Die Anpassung erfolgt aufgrund des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage von 1981 auf 1982.

Was es regelt

  • Die Anpassung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Die Anpassung von Knappschaftsausgleichsleistungen.
  • Die Anpassung von Altersgeldern der Altershilfe für Landwirte.
  • Die Berichtigung fehlerhafter Anpassungen.

Wen es betrifft

  • Empfänger von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Empfänger von Altersgeldern der Altershilfe für Landwirte.

Eckpunkte

  • Die Renten werden zum 1. Januar 1982 angepasst.
  • Renten, die nach §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, werden durch Ermittlung der Rentenhöhe mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Anpassungsjahrs angepasst.
  • Für Renten, die auf einem Versicherungsfall vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 beruhen, sind spezifische Beträge als allgemeine Bemessungsgrundlage des Vorjahrs zugrunde zu legen: 23.146 Deutsche Mark in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und 23.393 Deutsche Mark in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
  • Fehlerhafte Anpassungen sind bis zur nächsten Anpassung zu berichtigen, wobei eine Rückforderung überzahlter Beträge nicht stattfindet.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

gesetz 1982 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982) Das Gesetz ist gem. Art. 20 Abs. 1 G v. 1.12.1981 I 1205 am 5.12.1981 in Kraft getre

(+++ Textnachweis ab: 5.12.1981 +++)

EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1Grundsatz

Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1981 auf das Jahr 1982 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen sowie die Altersgelder der Altershilfe für Landwirte zum 1. Januar 1982 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.

§ 2Formelrenten

(1)Renten, die 1.nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, 2.nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder 3.nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Anpassungsjahrs ermittelt wird.
(2)Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.

§ 3Sonstige Renten und Altersgelder

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Januar des Anpassungsjahrs ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um den auf zwei Dezimalstellen gerundeten Vomhundertsatz erhöht wird, um den die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Anpassungsjahr die allgemeine Bemessungsgrundlage des Vorjahrs in vom Hundert übersteigt. Dabei ist für Renten, die auf einem in der Zeit vom

  1. Januar bis
  2. Juni 1978 eingetretenen Versicherungsfall beruhen, als allgemeine Bemessungsgrundlage des Vorjahrs in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ein Betrag in Höhe von 23.146 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe von 23.393 Deutsche Mark zugrunde zu legen.

§ 4Allgemeines

(1)Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind.
(2)Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten.
(3)Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig.

§ 5Berichtigung fehlerhafter Anpassungen

Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt.

§ 6Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.