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Rentenanpassungsgesetz 1982 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982)

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Altersgelder für Landwirte zum 1. Januar 1982. Die Anpassung erfolgt aufgrund des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage von 1981 auf 1982.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RAG 19821981-12-01BGBl I1981, 1205Rentenanpassungsgesetz 1982 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982) Das Gesetz ist gem. Art. 20 Abs. 1 G v. 1.12.1981 I 1205 am 5.12.1981 in Kraft getreten Die Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 16 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1057 (+++ Textnachweis ab: 5.12.1981 +++) RAG 1982EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: RAG 1982§ 1GrundsatzAus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1981 auf das Jahr 1982 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen sowie die Altersgelder der Altershilfe für Landwirte zum 1. Januar 1982 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt. RAG 1982§ 2Formelrenten(1) Renten, die 1.nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, 2.nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder 3.nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Anpassungsjahrs ermittelt wird. (2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt. RAG 1982§ 3Sonstige Renten und AltersgelderRenten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Januar des Anpassungsjahrs ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um den auf zwei Dezimalstellen gerundeten Vomhundertsatz erhöht wird, um den die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Anpassungsjahr die allgemeine Bemessungsgrundlage des Vorjahrs in vom Hundert übersteigt. Dabei ist für Renten, die auf einem in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 eingetretenen Versicherungsfall beruhen, als allgemeine Bemessungsgrundlage des Vorjahrs in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ein Betrag in Höhe von 23.146 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe von 23.393 Deutsche Mark zugrunde zu legen. RAG 1982§ 4Allgemeines(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind. (2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten. (3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig. RAG 1982§ 5Berichtigung fehlerhafter AnpassungenErgibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. RAG 1982§ 6Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.