Rentenanpassungsgesetz 1982 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982)
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Altersgelder für Landwirte zum 1. Januar 1982. Die Anpassung erfolgt aufgrund des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage von 1981 auf 1982.
Was es regelt
- Die Anpassung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Die Anpassung von Knappschaftsausgleichsleistungen.
- Die Anpassung von Altersgeldern der Altershilfe für Landwirte.
- Die Berichtigung fehlerhafter Anpassungen.
Wen es betrifft
- Empfänger von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Empfänger von Altersgeldern der Altershilfe für Landwirte.
Eckpunkte
- Die Renten werden zum 1. Januar 1982 angepasst.
- Renten, die nach §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, werden durch Ermittlung der Rentenhöhe mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Anpassungsjahrs angepasst.
- Für Renten, die auf einem Versicherungsfall vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 beruhen, sind spezifische Beträge als allgemeine Bemessungsgrundlage des Vorjahrs zugrunde zu legen: 23.146 Deutsche Mark in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und 23.393 Deutsche Mark in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- Fehlerhafte Anpassungen sind bis zur nächsten Anpassung zu berichtigen, wobei eine Rückforderung überzahlter Beträge nicht stattfindet.
Gesetzestext
gesetz 1982 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982) Das Gesetz ist gem. Art. 20 Abs. 1 G v. 1.12.1981 I 1205 am 5.12.1981 in Kraft getre
(+++ Textnachweis ab: 5.12.1981 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Grundsatz
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1981 auf das Jahr 1982 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen sowie die Altersgelder der Altershilfe für Landwirte zum 1. Januar 1982 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.
§ 2Formelrenten
§ 3Sonstige Renten und Altersgelder
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Januar des Anpassungsjahrs ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um den auf zwei Dezimalstellen gerundeten Vomhundertsatz erhöht wird, um den die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Anpassungsjahr die allgemeine Bemessungsgrundlage des Vorjahrs in vom Hundert übersteigt. Dabei ist für Renten, die auf einem in der Zeit vom
- Januar bis
- Juni 1978 eingetretenen Versicherungsfall beruhen, als allgemeine Bemessungsgrundlage des Vorjahrs in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ein Betrag in Höhe von 23.146 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe von 23.393 Deutsche Mark zugrunde zu legen.
§ 4Allgemeines
§ 5Berichtigung fehlerhafter Anpassungen
Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt.
§ 6Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.