Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Gebühren fest, die für die Ausstellung von Personalausweisen und eID-Karten für Bürger der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums erhoben werden. Sie regelt, welche Kosten für verschiedene Arten von Ausweisen und Dienstleistungen anfallen.
Was sie regelt
- Gebühren für die Ausstellung von Personalausweisen.
- Gebühren für die Ausstellung von vorläufigen Personalausweisen oder Ersatz-Personalausweisen.
- Zusätzliche Gebühren für bestimmte Amtshandlungen, wie z.B. außerhalb der Dienstzeit oder durch eine nicht zuständige Behörde.
- Gebühren für die Ausstellung von eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums.
Wen es betrifft
- Personen, die einen Personalausweis beantragen.
- Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums, die eine eID-Karte beantragen.
Eckpunkte
- Für einen Personalausweis für Personen unter 24 Jahren beträgt die Gebühr 27,60 Euro; in allen anderen Fällen 46 Euro.
- Ein vorläufiger Personalausweis oder ein Ersatz-Personalausweis kostet 10 Euro.
- Die Gebühren können sich um 13 Euro erhöhen, wenn die Amtshandlung außerhalb der Dienstzeit oder durch eine nicht zuständige Behörde erfolgt.
- Die Gebühr für eine eID-Karte beträgt 37 Euro.
Gesetzestext
Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen WirtschaftsraumsStand
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2010 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 34 Nummer 8 des Personalausweisgesetzes vom
- Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in Verbindung mit dem
- Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
- Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:
§ 1Gebühren für Ausweise
§ 2Gebühr für die eID-Karte
§ 3Gebühren für Berechtigungen
Für Berechtigungen sind folgende Gebühren zu erheben: 1.102 Euro für die Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Personalausweisgesetzes,2.80 Euro für die Versagung einer Berechtigung,3.115 Euro für die Rücknahme oder den Widerruf einer Berechtigung.
§ 3a
Evaluierung§ 1 Absatz 1 Nummer 2 ist zwei Jahre nach Inkrafttreten hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Personalausweisbehörden unter Einbeziehung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie des Deutschen Städtetages zu evaluieren.
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.