Rentenanpassungsgesetz 1990
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Juli 1990. Die Anpassung erfolgt aufgrund des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage von 1989 auf 1990.
Was es regelt
- Die Anpassung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Die Anpassung von Knappschaftsausgleichsleistungen.
- Die Anpassung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Die Höhe des Pflegegeldes in der Unfallversicherung ab dem 1. Juli 1990.
Wen es betrifft
- Empfänger von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Empfänger von Knappschaftsausgleichsleistungen.
- Empfänger von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Eckpunkte
- Renten werden zum 1. Juli 1990 angepasst.
- Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 angepasst werden, erhöhen sich um 3,1 vom Hundert.
- Die allgemeine Bemessungsgrundlage für 1990 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 31.661 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 31.995 Deutsche Mark.
- Der Anpassungsfaktor für Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0316.
- Das Pflegegeld in der Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1990 an zwischen 450 Deutsche Mark und 1.802 Deutsche Mark monatlich.
Gesetzestext
gesetz 1990 Das G wurde als Artikel 1 G 8232-10-30-1 v. 28.5.1990 I 986 (RV/UVRAG 1990) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Das G ist gem. Art. 9 dieses G am 1.7.1990 in Kraft ge
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1990 +++)
010Erster AbschnittRentenversicherung
§ 1Grundsatz
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1989 auf das Jahr 1990 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1990 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.
§ 2Formelrenten
§ 3Sonstige Renten
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1990 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,1 vom Hundert erhöht wird.
§ 4Allgemeines
§ 5Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1990 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 31.661 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 31.995 Deutsche Mark.
020Zweiter AbschnittUnfallversicherung
§ 6Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1990 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0316.
§ 7Pflegegeld
Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1990 an zwischen 450 Deutsche Mark und 1.802 Deutsche Mark monatlich.
030Dritter AbschnittSchlußvorschriften
§ 8Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.