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RAG 1990RAG 19901990-05-28BGBl I1990, 986Rentenanpassungsgesetz 1990
Das G wurde als Artikel 1 G 8232-10-30-1 v. 28.5.1990 I 986 (RV/UVRAG 1990) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Das G ist gem. Art. 9 dieses G am 1.7.1990 in Kraft getreten. Das G gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 16 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1057
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1990 +++)
RAG 1990010Erster AbschnittRentenversicherung
RAG 1990§ 1GrundsatzAus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1989 auf das Jahr 1990 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1990 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.
RAG 1990§ 2Formelrenten(1) Renten, die 1.nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, 2.nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder 3.nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1990 ermittelt wird.
(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.
RAG 1990§ 3Sonstige RentenRenten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1990 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,1 vom Hundert erhöht wird.
RAG 1990§ 4Allgemeines(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind.
(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit dem von den Trägern der Rentenversicherung einzubehaltenden Krankenversicherungsbeitrag oder in Verbindung mit dem ausgezahlten Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bisherigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuleisten. Der Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig.
RAG 1990§ 5Allgemeine BemessungsgrundlageDie allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1990 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
31.661 Deutsche Mark
und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
31.995 Deutsche Mark.
RAG 1990020Zweiter AbschnittUnfallversicherung
RAG 1990§ 6AnpassungsfaktorDer Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1990 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0316.
RAG 1990§ 7PflegegeldDas Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1990 an zwischen 450 Deutsche Mark und 1.802 Deutsche Mark monatlich.
RAG 1990030Dritter AbschnittSchlußvorschriften
RAG 1990§ 8Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.