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Rentenanpassungsgesetz 1990

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Juli 1990. Die Anpassung erfolgt aufgrund des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage von 1989 auf 1990.

Was es regelt

  • Die Anpassung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Die Anpassung von Knappschaftsausgleichsleistungen.
  • Die Anpassung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Die Höhe des Pflegegeldes in der Unfallversicherung ab dem 1. Juli 1990.

Wen es betrifft

  • Empfänger von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Empfänger von Knappschaftsausgleichsleistungen.
  • Empfänger von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Eckpunkte

  • Renten werden zum 1. Juli 1990 angepasst.
  • Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 angepasst werden, erhöhen sich um 3,1 vom Hundert.
  • Die allgemeine Bemessungsgrundlage für 1990 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 31.661 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 31.995 Deutsche Mark.
  • Der Anpassungsfaktor für Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0316.
  • Das Pflegegeld in der Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1990 an zwischen 450 Deutsche Mark und 1.802 Deutsche Mark monatlich.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

gesetz 1990 Das G wurde als Artikel 1 G 8232-10-30-1 v. 28.5.1990 I 986 (RV/UVRAG 1990) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Das G ist gem. Art. 9 dieses G am 1.7.1990 in Kraft ge

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1990 +++)

010Erster AbschnittRentenversicherung

§ 1Grundsatz

Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1989 auf das Jahr 1990 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1990 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.

§ 2Formelrenten

(1)Renten, die 1.nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, 2.nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder 3.nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1990 ermittelt wird.
(2)Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.

§ 3Sonstige Renten

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1990 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,1 vom Hundert erhöht wird.

§ 4Allgemeines

(1)Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind.
(2)Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit dem von den Trägern der Rentenversicherung einzubehaltenden Krankenversicherungsbeitrag oder in Verbindung mit dem ausgezahlten Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bisherigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuleisten. Der Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
(3)Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig.

§ 5Allgemeine Bemessungsgrundlage

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1990 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 31.661 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 31.995 Deutsche Mark.

020Zweiter AbschnittUnfallversicherung

§ 6Anpassungsfaktor

Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1990 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0316.

§ 7Pflegegeld

Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1990 an zwischen 450 Deutsche Mark und 1.802 Deutsche Mark monatlich.

030Dritter AbschnittSchlußvorschriften

§ 8Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.