Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die schnelle Neuorganisation und Entflechtung des volkseigenen Vermögens, um zweckmäßige Unternehmensstrukturen zu schaffen. Sie legt fest, wie volkseigene Kombinate, Betriebe und andere Wirtschaftseinheiten mit Grundstücken umzugehen haben.
Was sie regelt
- Die Gleichstellung von Wirtschaftseinheiten als Rechtsträger für genutzte Grundstücke.
- Die Teilung von volkseigenen Grundstücken, die von Wirtschaftseinheiten bewirtschaftet werden.
- Das Verfahren zur Teilung und Übergabe von Grundstücken.
- Die Schlichtung von Streitigkeiten bei Unternehmen mit Beteiligung der Treuhandanstalt.
Wen es betrifft
- Volkseigene Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und andere juristisch selbständige Wirtschaftseinheiten, die im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen sind.
- Nicht betroffen sind die Deutsche Post, die Deutsche Reichsbahn, Verwaltungen von Wasserstraßen und öffentlichen Straßennetzen sowie andere Staatsunternehmen.
Eckpunkte
- Wirtschaftseinheiten, die am 30. Juni 1990 Grundstücke überwiegend und nicht vorübergehend genutzt haben, werden ab diesem Datum Rechtsträgern gleichgestellt.
- Rechte erlöschen, wenn der Nutzer sie nicht bis zum 31. Dezember 1990 dem bisherigen Rechtsträger angezeigt hat.
- Die Teilung eines Grundstücks erfolgt auf Grundlage eines Übergabe-/Übernahmeprotokolls, das unter anderem die Lage, einen Teilungsentwurf und eine Beschreibung der Gebäude enthalten muss.
- Der Nutzungsberechtigte muss die Vermessung des Teilgrundstücks veranlassen und die Ergebnisse in die Liegenschaftsdokumentation, einschließlich Grundbuch, übernehmen lassen.
Gesetzestext
verordnung zum Treuhandgesetz Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 11 EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art.
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
EingangsformelZur zügigen Reorganisation des volkseigenen Vermögens und seiner Entflechtung im Interesse zweckmäßiger Unternehmensstrukturen wird nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 und § 24 Abs. 4 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) folgendes verordnet:
§ 1
§ 2(1) Wirtschaftseinheiten, die am 30.
Juni 1990 auf der Grundlage von Nutzungsverträgen betriebsnotwendige Grundstücke überwiegend und nicht vorübergehend genutzt haben, werden mit Wirkung vom 30. Juni 1990 Rechtsträgern im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes gleichgestellt.
§ 3Rechte nach § 2 erlöschen, wenn der Nutzer sie nicht bis zum 31.
Dezember 1990 dem bisherigen Rechtsträger angezeigt hat.
§ 4(1) Die Teilung bzw.
Übergabe eines Grundstücks erfolgt auf der Grundlage eines Übergabe-/Übernahmeprotokolls zwischen dem ehemaligen Rechtsträger und dem Nutzungsberechtigten. Das Protokoll hat zu enthalten: 1.die Lage- und Grundbuchbezeichnung des durch diese Durchführungsverordnung geteilten Grundstücks; 2.einen Teilungsentwurf, aus dem sich der exakte Verlauf der neuen Grundstücksgrenzen ergibt; 3.eine genaue Beschreibung der vom Nutzungsberechtigten genutzten Gebäude und Anlagen, einschließlich ihrer Bewertung zum Stichtag der Vereinbarung für den Fall offener vermögensrechtlicher Ansprüche; 4.den Verkauf/Kauf von Gebäuden und Anlagen, die vom ehemaligen Rechtsträger infolge der Teilung nicht mehr genutzt oder verwertet werden können; 5.notwendige weitere Vereinbarungen, die sich aus der Abwicklung des Nutzungsvertrages ergeben; 6.das Datum der Rechtswirksamkeit der Übergabe/Übernahme.
§ 5
Streitigkeiten werden bei Unternehmen, an denen die Treuhandanstalt beteiligt ist, durch die Treuhandanstalt geschlichtet. Der Gerichtsweg wird dadurch nicht berührt.
§ 6
Diese Durchführungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
SchlußformelDer Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik