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Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte

Kurz gesagt

Diese Verordnung passt die Berechnung der Differenzbeträge für die Gas-, Wärme- und Strompreisbremse für bestimmte Kundengruppen an. Sie legt Obergrenzen für diese Differenzbeträge fest, um die Entlastung zu begrenzen.

Was es regelt

  • Die Berechnung der Differenzbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz.
  • Die Berechnung der Differenzbeträge nach dem Strompreisbremsegesetz.
  • Obergrenzen für die Differenzbeträge bei leitungsgebundenem Erdgas.
  • Obergrenzen für die Differenzbeträge bei Wärme und Strom.

Wen es betrifft

  • Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas, die Unternehmen sind.
  • Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen, die Unternehmen sind.
  • Letztverbraucher von Strom, die Unternehmen sind.

Eckpunkte

  • Die Regelungen gelten vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2023.
  • Der Differenzbetrag für leitungsgebundenes Erdgas darf 6 Cent pro Kilowattstunde nicht übersteigen.
  • Der Differenzbetrag für Wärme darf 8 Cent pro Kilowattstunde nicht übersteigen.
  • Der Differenzbetrag für Strom darf 18 Cent pro Kilowattstunde nicht übersteigen.
Gesetzestext
Gesetzestext

Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte KundengruppenStandGeändert durch Art. 1 V v. 22.9.

(+++ Textnachweis ab: 22.3.2023 +++)

§ 9

Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes darf der Differenzbetrag nach § 9 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei Letztverbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas die Höhe von 6 Cent pro Kilowattstunde nicht übersteigen, wenn der Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas ein Unternehmen im Sinne von § 2 Nummer 13 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz ist und für diesen Letztverbraucher § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuwenden ist.

(3)

§ 16

Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes darf der Differenzbetrag nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen, die nach § 14 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetztes anspruchsberechtigt sind, die Unternehmen im Sinne von § 2 Nummer 13 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sind und für die § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuwenden ist, die folgende Höhe nicht übersteigen: 1.8 Cent pro Kilowattstunde bei Kunden, die nach § 14 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anspruchsberechtigt sind,2.8 Cent pro Kilowattstunde bei Kunden, die nach § 14 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anspruchsberechtigt sind.

(4)

§ 5

Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Strompreisbremsegesetzes darf der Differenzbetrag nach § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Strompreisbremsegesetzes bei Letztverbrauchern von Strom die Höhe von 18 Cent pro Kilowattstunde nicht übersteigen, wenn der Letztverbraucher von Strom ein Unternehmen im Sinne von § 2 Nummer 25 des Strompreisbremsegesetzes ist und für diesen Letztverbraucher § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a des Strompreisbremsegesetzes anzuwenden ist. DBAV§ 2ÜberprüfungDas Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz überprüft die Anpassung der Berechnung der Differenzbeträge regelmäßig in einem zeitlichen Abstand von drei Monaten, erstmals spätestens zum 15. Juni 2023.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.