Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräu
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem internationalen Übereinkommen zu, das den Schutz europäischer wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume regelt. Es setzt Regeln für die Entnahme bestimmter Arten aus der Natur fest und legt fest, welche Behörde dafür zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu einem Übereinkommen zum Schutz wildlebender Pflanzen und Tiere.
- Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Änderungen der Anhänge des Übereinkommens in Kraft zu setzen.
- Verbote zur Entnahme bestimmter Pflanzen- und Tierarten aus der Natur in Gebieten ohne Staatshoheit.
- Mögliche Ausnahmen von diesen Verboten und die damit verbundenen Bedingungen.
Wen es betrifft
- Personen, die in Gebieten ohne Staatshoheit Pflanzen oder Tiere entnehmen, insbesondere von Schiffen oder Luftfahrzeugen unter deutscher Flagge.
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und das Bundesamt für Naturschutz.
Eckpunkte
- Es ist verboten, Pflanzen der im Anhang I oder Tiere der im Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten in Gebieten ohne Staatshoheit der Natur zu entnehmen.
- Das Bundesamt für Naturschutz kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn es keine andere befriedigende Lösung gibt und der Bestand der Population nicht geschädigt wird.
- Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
- Pflanzen oder Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen LebensräumeStand
(+++ Textnachweis ab: 21.7.1984 +++)
Art 1Dem in Bern am 19.
September 1979 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge I bis IV des Übereinkommens nach dessen Artikel 17, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.