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Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Gliederung des Jahresabschlusses für bestimmte Verkehrsunternehmen und legt fest, wie diese ihre Bilanzen aufzustellen haben.

Was es regelt

  • Die Gliederung des Jahresabschlusses von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
  • Spezifische Posten in der Bilanz für Verkehrsunternehmen, die Eisenbahnen oder Linienverkehr betreiben.
  • Ordnungswidrigkeiten bei Nichtbeachtung der Bilanzierungsvorschriften.
  • Die Anwendung von Wahlrechten bezüglich des Bilanzausweises für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2016.

Wen es betrifft

  • Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bestimmte Verkehrsleistungen erbringen.
  • Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats dieser Gesellschaften.

Kernpunkte

  • Für Verkehrsunternehmen gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zur Gliederung des Jahresabschlusses, sofern in § 2 nichts anderes bestimmt ist.
  • Gesellschaften, die Eisenbahnen oder Linienverkehr betreiben, müssen bestimmte Vermerke an Bilanzposten anfügen und spezifische Posten ausweisen.
  • Ein Wahlrecht, auf den Bilanzausweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zugunsten eines Ausweises im Anhang zu verzichten, darf für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, nicht mehr ausgeübt werden.
  • Wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats die vorgeschriebenen Vermerke nicht anfügt oder die Posten nicht ausweist, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (6)§ 1§ 2§ 2a§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von VerkehrsunternehmenStand

(+++ Textnachweis ab: 6.3.1968 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. § 3 +++)

EingangsformelAuf Grund der §§ 161, 278 Abs. 3 des Aktiengesetzes wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Verkehr verordnet:

§ 1

Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die 1.Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs betreiben, 2.die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen (Obussen) oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), betreiben oder 3.die Beförderung von Gütern für andere mit Kraftfahrzeugen betreiben, gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung des Jahresabschlusses, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2(1) Gesellschaften nach § 1 Nr.

1 und 2 haben in der Bilanz 1.dem Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs folgenden Vermerk anzufügen:"davon:a)Geschäfts-, Betriebs- und andere Bautenb)Bahnkörper und Bauten des Schienenweges";2.an die Stelle des Postens § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs die folgenden Posten Nummern 2 bis 4 auszuweisen:"2.Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen;3.Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr;4.Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören;".Die Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs werden Posten Nummern 5 und 6.

(2)§ 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist von Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei dem zusätzlich anzugebenden Posten Aktivseite A. II. Nr. 1 der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Vermerk anzufügen ist, an die Stelle des zusätzlich anzugebenden Postens Aktivseite A. II. Nr. 2 die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Posten Aktivseite A. II. Nr. 2 bis 4 treten und die Änderung in Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt wird.

§ 2a

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Gesellschaft nach § 1 Nr. 1 oder 2 1.entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den dort vorgeschriebenen Vermerk nicht anfügt oder2.entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Posten 2 bis 4 nicht ausweist.

§ 3

Das Wahlrecht, auf den Bilanzausweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum

  1. Juli 2015 geltenden Fassung zu Gunsten eines Ausweises im Anhang zu verzichten, darf erstmals im Jahresabschluss für ein nach dem
  2. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr nicht mehr ausgeübt werden. Auf Jahresabschlüsse für vor dem
  3. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleibt § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum
  4. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.

§ 4

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes auch im Land Berlin.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

SchlußformelDer Bundesminister der Justiz

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.