Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Ausstellung und Verwaltung von Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Deutschland, um europäische Marktorganisationen und Handelsregelungen umzusetzen.
Was es regelt
- Die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union bezüglich Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
- Die Abschreibung und Bestätigung von Lizenzen durch die Bundesfinanzverwaltung.
- Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen der Marktordnungsstelle und der Bundesfinanzverwaltung für elektronische Lizenzen.
- Die Anforderungen an Nachweise für den Handel mit Drittländern oder für Referenzmengen bei der Lizenzvergabe.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse benötigen.
- Die Bundesfinanzverwaltung und die Marktordnungsstelle.
Eckpunkte
- Die Bundesfinanzverwaltung ist für die Abschreibung und Bestätigung von Lizenzen zuständig.
- Bei elektronischen Lizenzen werden Daten wie allgemeine Daten, maßnahmenspezifische Angaben und Rechnungsnummern elektronisch zwischen den Behörden ausgetauscht.
- Für Lizenzen, die einen Nachweis über den Handel mit Drittländern oder eine Referenzmenge erfordern, muss der Antragsteller als zollrechtlicher Anmelder ausgewiesen sein.
- Die Rechnungsnummer im Referenzmengennachweis muss sich auf eine Rechnung beziehen, die in der Buchhaltung des Antragstellers verbucht und beglichen wurde.
Gesetzestext
Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche ErzeugnisseStand
(+++ Textnachweis ab: 1.11.1987 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EWGV 2823/87 (CELEX Nr: 31987R2823) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 21 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und der Handelsregelungen hinsichtlich der Lizenzen im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgesetzes erlassen worden sind.
§ 2
(weggefallen)
§ 3
(weggefallen)
§ 4Abschreibungen auf der Lizenz
§ 5Nachweise für den Handel mit Drittländern oder für die Referenzmenge
§ 6Inkrafttreten, Übergangsregelung
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten