Siebente Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Kurz gesagt
Diese Verordnung ändert die Approbationsordnung für Ärzte und regelt Übergangsbestimmungen für Medizinstudierende bezüglich ihrer Prüfungen.
Was es regelt
- Die erneute Entscheidung über das Bestehen schriftlicher Prüfungen unter bestimmten Bedingungen.
- Die Anwendung älterer Fassungen von Anlagen zur Approbationsordnung für bestimmte Studierende.
- Die Anwendung bisheriger Vorschriften für Prüfungen bei bestimmten Studierenden.
- Die Möglichkeit zur Bekanntmachung des Wortlauts der Approbationsordnung.
Wen es betrifft
- Medizinstudierende, die Prüfungen ablegen.
- Prüflinge, die eine schriftliche Prüfung nicht bestanden haben und deren Bescheid noch nicht bestandskräftig war.
Eckpunkte
- Eine erneute Entscheidung über das Bestehen einer schriftlichen Prüfung ist möglich, wenn der Prüfling nicht bestanden hat, weil er die erforderliche Zahl zutreffend beantworteter Fragen nicht erreicht hat und der Bescheid über das Nichtbestehen am 6. Juni 1989 noch nicht bestandskräftig war.
- Für Studierende, die bis zum 10. März 1992 erstmals zur Ärztlichen Vorprüfung zugelassen werden, gilt Anlage 1 in der bisherigen Fassung.
- Für Studierende, die bis zum 10. August 1990 erstmals zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, gilt Anlage 2 in der bisherigen Fassung.
- Für Studierende, die bis zum 10. März 1993 erstmals zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, gilt Anlage 3 in der bisherigen Fassung.
Gesetzestext
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte ÄApprOÄndV 7000-EingangsformelAuf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1990 +++)
Art 3
Art 3§ 1Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10.
März 1992 erstmals zur Ärztlichen Vorprüfung zugelassen werden, findet Anlage 1 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisher geltenden Fassung Anwendung.
Art 3§ 2Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10.
August 1990 erstmals zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, findet Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisher geltenden Fassung Anwendung.
Art 3§ 3Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10.
März 1993 erstmals zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, findet Anlage 3 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisherigen Fassung Anwendung.
Art 3§ 4Studierende der Medizin, die bis zum 10.
März 1992 erstmals zur Ärztlichen Vorprüfung oder zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder bis zum
- März 1993 erstmals zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, legen die Prüfungen nach den bisher geltenden Vorschriften ab. § 23b Satz 5 und § 34 Abs. 1 Satz 5 finden abweichend hiervon in der Fassung dieser Verordnung Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Wiederholungsprüfungen bei Prüflingen, die die Ärztliche Vorprüfung oder den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum
- Juli 1992 oder den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum
- Juli 1993 nicht bestehen. ÄApprOÄndV 7040Art 4Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Approbationsordnung für Ärzte in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. ÄApprOÄndV 7050Art 5Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin. ÄApprOÄndV 7060Art 6Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3 Buchstaben b und c und Artikel 1 Nr. 7 am
- Januar 1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 tritt am
- März 1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nr. 3 Buchstabe c tritt am
- Oktober 1990, Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb tritt am
- Oktober 1995 in Kraft. ÄApprOÄndV 7070-SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt. Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit