Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie der Kapitalwert berechnet wird, wenn Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgefunden werden. Es geht darum, Rentenansprüche in einer einmaligen Zahlung zu begleichen.
Was es regelt
- Die Berechnung des Kapitalwertes für die Abfindung von Renten.
- Die Anwendung von Tabellen zur Ermittlung des Abfindungskapitals.
- Die Berücksichtigung des Alters des Verletzten und der seit dem Unfall vergangenen Zeit.
- Die Gültigkeit der Verordnung auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Verletzte, die Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
- Personen, deren Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall um weniger als 40 Prozent gemindert ist.
Eckpunkte
- Die Abfindung betrifft Renten auf unbestimmte Zeit wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert.
- Wird innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall abgefunden, richtet sich der Kapitalwert nach dem Alter des Verletzten zum Zeitpunkt des Unfalls und der seit dem Unfall vergangenen Zeit (Anlage 1).
- Wird nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall abgefunden, richtet sich der Kapitalwert nach dem Alter des Verletzten zum Zeitpunkt der Abfindung (Anlage 2).
- Das Abfindungskapital ist die Jahresrente multipliziert mit dem Kapitalwert aus der jeweiligen Tabelle.
📄 Gesetzestext
UVKapWertV1965-08-17BGBl I1965, 894Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen UnfallversicherungStandZuletzt geändert durch Art. 21 G v. 7.8.1996 I 1254Überschrift: IdF d. Art. 21 Nr. 1 G v. 7.8.1996 I 1254 mWv 1.1.1997 (+++ Textnachweis ab: 1.9.1965 +++)Die V ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap. VIII Sachg. I Abschn. III Nr. 6 EinigVtr iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1066 ab 1. Januar 1992 anzuwenden. Die Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. h DBuchst. ee G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010
UVKapWertVEingangsformelAuf Grund des § 604 Satz 3 und des § 616 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
UVKapWertV§ 1Abfindung nach § 76 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch(1) Wird ein Verletzter, der Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Folgen des Arbeitsunfalls um weniger als 40 vom Hundert hat, innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall abgefunden, so richtet sich der Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit des Unfalls vollendeten Lebensjahre des Verletzten und nach der seit dem Unfall vergangenen Zeit. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 1 vervielfältigte Jahresrente.
(2) Wird der in Absatz 1 bezeichnete Verletzte nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall abgefunden, so richtet sich der Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit der Abfindung vollendeten Lebensjahre. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 2 vervielfältigte Jahresrente.
UVKapWertV§ 2(weggefallen)
UVKapWertV§ 3Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 § 15 Abs. 1 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) auch im Land Berlin.
UVKapWertV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
UVKapWertVAnlage 1Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall(Inhalt: nicht darstellbarer Vordruck, Fundstelle: BGBl. I 1965, 896; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
UVKapWertVAnlage 2Kapitalwerte bei Abfindung
von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert nach Ablauf von 15 Jahren
nach dem Unfall Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 896,bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Alter des Verletzten zur Zeit der Abfindung
Kapitalwert
unter 25
20,5
25 bis unter 30
19,7
30 bis unter 35
18,8
35 bis unter 40
17,7
40 bis unter 45
16,5
45 bis unter 50
15,1
50 bis unter 55
13,5
55 bis unter 60
11,8
60 bis unter 65
10,0
65 bis unter 70
8,2
70 bis unter 75
6,5
75 bis unter 80
5,0
80 bis unter 85
3,8
85 bis unter 90
2,9
90 bis unter 95
2,2
95 und mehr
1,6
UVKapWertV(XXXX) Anlage 3 bis 9(weggefallen)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.