Verordnung zum Altschuldenhilfe-Gesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung zusätzlicher finanzieller Entlastungen für Wohnungsunternehmen, die unter hohen Leerständen und Altschulden leiden. Sie soll diesen Unternehmen helfen, ihre Altverbindlichkeiten zu tilgen, indem sie den Abriss von Wohnraum fördert.
Was sie regelt
- Zusätzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten für antragsberechtigte Wohnungsunternehmen.
- Die Bedingungen, unter denen dieser Entlastungsbetrag gewährt werden darf.
- Die Berechnung des Entlastungsbetrags basierend auf der Wohnraumverminderung.
- Die Fristen für die Antragstellung und die Voraussetzungen für die Auszahlung der Leistung.
Wen sie betrifft
- Antragsberechtigte Wohnungsunternehmen, die bereits Altschuldenhilfe nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz erhalten haben.
- Kreditinstitute, die einen Finanzierungsbeitrag zum Sanierungskonzept leisten müssen.
Eckpunkte
- Der Leerstand muss bei Antragstellung mindestens 15 Prozent der eigenen Wohnfläche des Unternehmens umfassen.
- Die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers muss infolge finanzieller Belastungen durch nicht vermietete Wohnfläche gefährdet sein.
- Der Entlastungsbetrag darf höchstens 150 Deutsche Mark pro Quadratmeter abgerissener Wohnfläche betragen.
- Der Antrag muss schriftlich bis zum 31. Dezember 2003 gestellt werden.
- Der Abriss oder Rückbau des Gebäudes muss spätestens bis zum 31. Dezember 2013 erfolgen.
Gesetzestext
Verordnung zum Altschuldenhilfe-GesetzStandGeändert durch Art. 1 G v. 10.11.2008 I 2179
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2001 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 6a des Altschuldenhilfe-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2000 (BGBl. I S. 1304) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1Zusätzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten
§ 2Berechnung der Entlastung
Berechnungsgrundlage sind die um die erhaltene Teilentlastung reduzierten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anerkannten Altverbindlichkeiten mit Stand vom
- Januar
- Der Entlastungsbetrag errechnet sich aus der Höhe der um 8 Prozent reduzierten durchschnittlichen Altverbindlichkeit nach Satz 1 je Quadratmeter der gesamten Wohnfläche des Antragstellers, höchstens jedoch 150 Deutsche Mark, multipliziert mit der Anzahl der Quadratmeter der nach Sanierungskonzept gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 abzureißenden oder seit dem
- Januar 2000 abgerissenen Wohnfläche des Antragstellers. Der Entlastungsbetrag darf den Landesbeitrag zu dem Sanierungskonzept gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 nicht übersteigen.
§ 3Antragsberechtigung und Frist
Antragsberechtigt sind Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes, die Altschuldenhilfe nach § 4 oder § 7 des Altschuldenhilfe-Gesetzes erhalten haben. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 erforderlichen Bestätigungen und Erklärungen bis zum 31. Dezember 2003 zu stellen.
§ 4Voraussetzung für die Leistungsgewährung
Eine Entscheidung über die Gewährung des Entlastungsbetrages kann vor Abriss der Wohnfläche erfolgen. Voraussetzungen für die Leistungsgewährung selbst sind der Vollzug des Abrisses oder Rückbaus des jeweiligen Gebäudes spätestens bis 31. Dezember 2013 und die Erfüllung der Verpflichtungen des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes oder die Bestätigung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, dass das Unternehmen die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat.
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.