Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929, insbesondere die Zuständigkeiten deutscher Gerichte und die Vollstreckung türkischer Kostenentscheidungen.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für bestimmte Angelegenheiten des Abkommens.
- Die Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen türkischer Gerichte in Deutschland.
- Das Verfahren bei Anträgen auf Vollstreckbarerklärung, ob diplomatisch oder direkt gestellt.
- Die Zwangsvollstreckung aus für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen.
Wen es betrifft
- Deutsche Gerichte, insbesondere Amts- und Landgerichte.
- Kostenschuldner, gegen die türkische Kostenentscheidungen vollstreckt werden sollen.
Eckpunkte
- Für die Erledigung von Angelegenheiten nach Artikel 9 und 12 des Abkommens ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung erfolgen soll.
- Kostenentscheidungen türkischer Gerichte werden durch Beschluss des Amtsgerichts für vollstreckbar erklärt.
- Gegen Beschlüsse zur Vollstreckbarerklärung ist die Beschwerde nach §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung möglich.
- Die Zwangsvollstreckung aus vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen erfolgt gemäß der Zivilprozessordnung.
📄 Gesetzestext
RVerkAbkTURAV1931-08-26RGBl II1931, 537Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den
Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (Reichsgesetzbl.
1930 II S. 6)StandZuletzt geändert durch Art. 101 G v. 19.4.2006 I 866(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
RVerkAbkTURAVEingangsformelAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes über das deutsch-türkische Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 3. Januar 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 6) verordnet die Reichsregierung:
RVerkAbkTURAVArt 1Für die Erledigung der in Artikel 9 und 12 des Abkommens vorgesehenen Angelegenheiten ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Für die Entgegennahme der Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen ist der Präsident des dem Amtsgericht übergeordneten Landgerichts zuständig.
RVerkAbkTURAVArt 2(1) Die in Artikel 3 des Abkommens bezeichneten Kostenentscheidungen der türkischen Gerichte werden durch Beschluß des Amtsgerichts für vollstreckbar erklärt.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Kostenschuldners befindet oder die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist.
RVerkAbkTURAVArt 3Ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung auf diplomatischem Wege gestellt, so hat das Amtsgericht eine von Amts wegen zu erteilende Ausfertigung seines Beschlusses der Landesjustizverwaltung einzureichen; die Ausfertigung ist, sofern dem Antrag stattgegeben wird, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung durch die beteiligte Partei unmittelbar gestellt worden, so ist der Beschluß beiden Teilen von Amts wegen zuzustellen.
RVerkAbkTURAVArt 4(1) Beschlüsse, durch die der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegen der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Beschwerde steht, sofern der Antrag auf diplomatischem Wege gestellt ist, dem Staatsanwalt, sofern er durch die beteiligte Partei unmittelbar gestellt ist, dem Antragsteller zu.
(2) Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wird, steht dem Kostenschuldner die Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu.
RVerkAbkTURAVArt 5Aus den für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen findet die Zwangsvollstreckung gemäß den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt; die Vorschrift des § 798 findet entsprechende Anwendung.
RVerkAbkTURAVArt 6(1) Für die gerichtlichen Entscheidungen, die über den Betrag der Gerichtskosten nach Artikel 3 Abs. 3 des Abkommens zur Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung in der Türkei zu erlassen sind, ist das Gericht der Instanz zuständig. Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der für die Beitreibung der Gerichtskosten zuständigen Behörde.
(2) Die Entscheidung unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.
RVerkAbkTURAVArt 7(weggefallen)
RVerkAbkTURAVArt 8Die für die Erhebung von Auslagen geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften finden auf die gemäß Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens von der ersuchten türkischen Behörde mitgeteilten Auslagen entsprechende Anwendung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.