Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (Reichsgesetzbl. 1930 I
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929, insbesondere die Zuständigkeiten deutscher Gerichte und die Vollstreckung türkischer Kostenentscheidungen.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für bestimmte Angelegenheiten des Abkommens.
- Die Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen türkischer Gerichte in Deutschland.
- Das Verfahren bei Anträgen auf Vollstreckbarerklärung, ob diplomatisch oder direkt gestellt.
- Die Zwangsvollstreckung aus für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen.
Wen es betrifft
- Deutsche Gerichte, insbesondere Amts- und Landgerichte.
- Kostenschuldner, gegen die türkische Kostenentscheidungen vollstreckt werden sollen.
Eckpunkte
- Für die Erledigung von Angelegenheiten nach Artikel 9 und 12 des Abkommens ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung erfolgen soll.
- Kostenentscheidungen türkischer Gerichte werden durch Beschluss des Amtsgerichts für vollstreckbar erklärt.
- Gegen Beschlüsse zur Vollstreckbarerklärung ist die Beschwerde nach §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung möglich.
- Die Zwangsvollstreckung aus vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen erfolgt gemäß der Zivilprozessordnung.
Gesetzestext
Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 6)Stand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
EingangsformelAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes über das deutsch-türkische Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 3. Januar 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 6) verordnet die Reichsregierung:
Art 1
Für die Erledigung der in Artikel 9 und 12 des Abkommens vorgesehenen Angelegenheiten ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Für die Entgegennahme der Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen ist der Präsident des dem Amtsgericht übergeordneten Landgerichts zuständig.
Art 2
Art 3
Ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung auf diplomatischem Wege gestellt, so hat das Amtsgericht eine von Amts wegen zu erteilende Ausfertigung seines Beschlusses der Landesjustizverwaltung einzureichen; die Ausfertigung ist, sofern dem Antrag stattgegeben wird, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung durch die beteiligte Partei unmittelbar gestellt worden, so ist der Beschluß beiden Teilen von Amts wegen zuzustellen.
Art 4
Art 5
Aus den für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen findet die Zwangsvollstreckung gemäß den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt; die Vorschrift des § 798 findet entsprechende Anwendung.
Art 6
Art 7
(weggefallen)
Art 8
Die für die Erhebung von Auslagen geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften finden auf die gemäß Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens von der ersuchten türkischen Behörde mitgeteilten Auslagen entsprechende Anwendung.