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Rentenanpassungsgesetz 1988

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Renten und anderen Geldleistungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung zum 1. Juli 1988. Es wurde aufgrund des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage von 1987 auf 1988 beschlossen.

Was es regelt

  • Die Anpassung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Die Anpassung von Knappschaftsausgleichsleistungen.
  • Die Anpassung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Die Höhe des Pflegegeldes in der Unfallversicherung.

Wen es betrifft

  • Empfänger von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Empfänger von Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Eckpunkte

  • Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden zum 1. Juli 1988 angepasst.
  • Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 angepasst werden, erhöhen sich um 3 vom Hundert.
  • Die allgemeine Bemessungsgrundlage für 1988 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 29.814 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 30.129 Deutsche Mark.
  • Der Anpassungsfaktor für Geldleistungen der Unfallversicherung beträgt 1,03.
  • Das Pflegegeld in der Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 1988 zwischen 426 Deutsche Mark und 1.706 Deutsche Mark monatlich.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

gesetz 1988 Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 10.5.1988 I 581 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 7 dieses G am 1.7.1988 in Kraft getreten Das G gilt nicht in de

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1988 +++)

EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

010Erster AbschnittRentenversicherung

§ 1Grundsatz

Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1987 auf das Jahr 1988 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1988 nach dem §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.

§ 2Formelrenten

(1)Renten, die 1.nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, 2.nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder 3.nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1988 ermittelt wird.
(2)Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.

§ 3Sonstige Renten

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1988 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3 vom Hundert erhöht wird.

§ 4Allgemeines

(1)Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind.
(2)Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit dem Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung einen niedrigen als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten; der Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
(3)Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig.

§ 5Allgemeine Bemessungsgrundlage

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1988 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 29.814 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 30.129 Deutsche Mark.

020Zweiter AbschnittUnfallversicherung

§ 6Anpassungsfaktor

Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1988 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,03.

§ 7Pflegegeld

Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1988 an zwischen 426 Deutsche Mark und 1.706 Deutsche Mark monatlich.

030Dritter AbschnittSchlußvorschriften

§ 8Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.