Rentenanpassungsgesetz 1988
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Renten und anderen Geldleistungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung zum 1. Juli 1988. Es wurde aufgrund des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage von 1987 auf 1988 beschlossen.
Was es regelt
- Die Anpassung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Die Anpassung von Knappschaftsausgleichsleistungen.
- Die Anpassung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Die Höhe des Pflegegeldes in der Unfallversicherung.
Wen es betrifft
- Empfänger von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Empfänger von Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Eckpunkte
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden zum 1. Juli 1988 angepasst.
- Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 angepasst werden, erhöhen sich um 3 vom Hundert.
- Die allgemeine Bemessungsgrundlage für 1988 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 29.814 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 30.129 Deutsche Mark.
- Der Anpassungsfaktor für Geldleistungen der Unfallversicherung beträgt 1,03.
- Das Pflegegeld in der Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 1988 zwischen 426 Deutsche Mark und 1.706 Deutsche Mark monatlich.
Gesetzestext
gesetz 1988 Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 10.5.1988 I 581 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 7 dieses G am 1.7.1988 in Kraft getreten Das G gilt nicht in de
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1988 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
010Erster AbschnittRentenversicherung
§ 1Grundsatz
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1987 auf das Jahr 1988 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1988 nach dem §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.
§ 2Formelrenten
§ 3Sonstige Renten
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1988 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3 vom Hundert erhöht wird.
§ 4Allgemeines
§ 5Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1988 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 29.814 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 30.129 Deutsche Mark.
020Zweiter AbschnittUnfallversicherung
§ 6Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1988 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,03.
§ 7Pflegegeld
Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1988 an zwischen 426 Deutsche Mark und 1.706 Deutsche Mark monatlich.
030Dritter AbschnittSchlußvorschriften
§ 8Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.