Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen für die Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes zuständig ist. Sie legt fest, welche Personen als Dienstvorgesetzte gelten und welche disziplinarrechtlichen Befugnisse sie haben.
Was es regelt
- Die Benennung von Dienstvorgesetzten im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes.
- Die Übertragung von Befugnissen zur Kürzung von Dienstbezügen.
- Die Übertragung von Befugnissen zur Zurückstufung oder Entfernung aus dem Dienst.
- Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
- Dienstvorgesetzte innerhalb dieses Bereichs, wie die Präsidentin der Generalzolldirektion oder die Leiter der Hauptzollämter.
Eckpunkte
- Die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion, des Bundeszentralamtes für Steuern und der Direktor des Informationstechnikzentrums Bund sind Dienstvorgesetzte.
- Die Leiterinnen oder Leiter der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter sind ebenfalls Dienstvorgesetzte.
- Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß wird auf alle genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
- Die Befugnis zur Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 wird auf die Präsidenten/Direktoren der Generalzolldirektion, des Bundeszentralamtes für Steuern und des Informationstechnikzentrums Bund übertragen.
📄 Gesetzestext
BMFBDGAnO 2024BMFBDGAnO2024-06-26BGBl. I2024, Nr. 219Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (+++ Textnachweis ab: 4.7.2024 +++)
BMFBDGAnO 2024BMFBDGAnOEingangsformelAuf Grund § 34 Absatz 5, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes, von denen § 34 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) neugefasst worden ist, und nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium der Finanzen an:
BMFBDGAnO 2024BMFBDGAnO§ 1DienstvorgesetzteDienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin der Finanzen oder dem Bundesminister der Finanzen 1.die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion,2.die Präsidentin oder der Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern,3.die Direktorin oder der Direktor des Informationstechnikzentrums Bund,4.die Leiterinnen oder Leiter der Hauptzollämter,5.die Leiterinnen oder Leiter der Zollfahndungsämter.
BMFBDGAnO 2024BMFBDGAnO§ 2Kürzung der DienstbezügeDie Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
BMFBDGAnO 2024BMFBDGAnO§ 3Zurückstufung oder Entfernung aus dem DienstDie Befugnis zur Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
BMFBDGAnO 2024BMFBDGAnO§ 4WiderspruchsbescheideDie Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne von § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben. In allen anderen Fällen gilt § 1 der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. November 2019 (BGBl. I S. 1624) entsprechend.
BMFBDGAnO 2024BMFBDGAnO§ 5Disziplinarbefugnisse bei RuhestandsbeamtenDie Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion übertragen.
BMFBDGAnO 2024BMFBDGAnO§ 6Vertretung des Dienstherrn bei KlagenDie gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen, die von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
BMFBDGAnO 2024BMFBDGAnO§ 7Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig ist von diesem Zeitpunkt an die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. September 2020 (BGBl. I S. 2066) nur noch auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren anzuwenden.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.