Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung fü
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie der Ausgleichsbetrag berechnet und gezahlt wird, den die Bundesagentur für Arbeit an die Rentenversicherungsträger für bestimmte Renten wegen voller Erwerbsminderung leistet. Es geht um Renten, die aufgrund der Arbeitsmarktlage gewährt werden.
Was es regelt
- Die Berechnung des jährlichen Ausgleichsbetrags.
- Die Fälligkeit von Abschlagszahlungen auf diesen Ausgleichsbetrag.
- Die Fälligkeit des gesamten Ausgleichsbetrags.
- Die Verteilung des Ausgleichsbetrags und der Abschlagszahlungen auf die verschiedenen Rentenversicherungsträger.
Wen es betrifft
- Die Bundesagentur für Arbeit.
- Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Eckpunkte
- Der Ausgleichsbetrag wird nach der Formel AB = AE x RA x 10,4 berechnet.
- Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt bestimmte Angaben bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.
- Abschlagszahlungen erfolgen am Fälligkeitstag der Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres.
- Ein eventueller Rückzahlungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit wird mit der Abschlagszahlung für das letzte Kalendervierteljahr verrechnet.
Gesetzestext
Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbs
(+++ Textnachweis ab: 11.10.2002 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 226 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Berechnung des Ausgleichsbetrags
§ 2Fälligkeit der Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt die Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag an die Träger der Rentenversicherung am Fälligkeitstag der Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres. Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt der Bundesagentur für Arbeit jährlich im Voraus die vier Auszahlungstermine nach Satz 1 mit.
§ 3Fälligkeit des Ausgleichsbetrags
Der Ausgleichsbetrag ist fällig zum Fälligkeitstermin der Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland für den Monat Dezember des Kalenderjahres, in dem die Abrechnung durchgeführt wird. Ergibt die Berechnung des Ausgleichsbetrags einen Rückzahlungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit, wird dieser mit der Abschlagszahlung für das letzte Kalendervierteljahr verrechnet.
§ 4Verteilung des Ausgleichsbetrags und der Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.