Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie der Ausgleichsbetrag berechnet und gezahlt wird, den die Bundesagentur für Arbeit an die Rentenversicherungsträger für bestimmte Renten wegen voller Erwerbsminderung leistet. Es geht um Renten, die aufgrund der Arbeitsmarktlage gewährt werden.
Was es regelt
- Die Berechnung des jährlichen Ausgleichsbetrags.
- Die Fälligkeit von Abschlagszahlungen auf diesen Ausgleichsbetrag.
- Die Fälligkeit des gesamten Ausgleichsbetrags.
- Die Verteilung des Ausgleichsbetrags und der Abschlagszahlungen auf die verschiedenen Rentenversicherungsträger.
Wen es betrifft
- Die Bundesagentur für Arbeit.
- Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Eckpunkte
- Der Ausgleichsbetrag wird nach der Formel AB = AE x RA x 10,4 berechnet.
- Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt bestimmte Angaben bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.
- Abschlagszahlungen erfolgen am Fälligkeitstag der Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres.
- Ein eventueller Rückzahlungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit wird mit der Abschlagszahlung für das letzte Kalendervierteljahr verrechnet.
📄 Gesetzestext
BAPauschV2002-09-27BGBl I2002, 3961Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der
Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für
arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller ErwerbsminderungStandZuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 32 G v. 12.12.2019 I 2652(+++ Textnachweis ab: 11.10.2002 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 116 Nr. 1 G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004
BAPauschVEingangsformelAuf Grund des § 226 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
BAPauschV§ 1Berechnung des Ausgleichsbetrags(1) Für die Berechnung des jährlichen Ausgleichsbetrags (AB) in § 224 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind zugrunde zu legen: 1.die Anzahl der im jeweiligen Kalenderjahr durch die Rentenversicherungsträger erstmals oder durch Rentenänderung neu zugegangenen arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten (AE),2.die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenversicherung (RA),3.eine durchschnittliche Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von 10,4 Monaten.
(2) Der Ausgleichsbetrag wird nach folgender Formel berechnet: AB = AE x RA x 10,4.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.
BAPauschV§ 2Fälligkeit der Abschlagszahlungen auf den AusgleichsbetragDie Bundesagentur für Arbeit zahlt die Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag an die Träger der Rentenversicherung am Fälligkeitstag der Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres. Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt der Bundesagentur für Arbeit jährlich im Voraus die vier Auszahlungstermine nach Satz 1 mit.
BAPauschV§ 3Fälligkeit des AusgleichsbetragsDer Ausgleichsbetrag ist fällig zum Fälligkeitstermin der Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland für den Monat Dezember des Kalenderjahres, in dem die Abrechnung durchgeführt wird. Ergibt die Berechnung des Ausgleichsbetrags einen Rückzahlungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit, wird dieser mit der Abschlagszahlung für das letzte Kalendervierteljahr verrechnet.
BAPauschV§ 4Verteilung des Ausgleichsbetrags und der Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag(1) Der auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallende Anteil des Ausgleichsbetrags wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung vorab nach § 224 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Die Aufteilung des verbleibenden Ausgleichsbetrags auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt im Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen entsprechend § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die buchhalterische Aufteilung nach Satz 2 führt die Deutsche Rentenversicherung Bund durch.
(2) Die Aufteilung der Abschlagszahlungen erfolgt entsprechend der Aufteilung des Ausgleichsbetrags.
BAPauschV§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
BAPauschVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.