Bierverordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Getränke als "Bier" bezeichnet und verkauft werden dürfen und welche Bezeichnungen für verschiedene Biersorten verwendet werden müssen. Sie stellt sicher, dass die Bezeichnung "Bier" geschützt ist und Verbraucher klare Informationen erhalten.
Was sie regelt
- Die Definition, welche Getränke als "Bier" in den Verkehr gebracht werden dürfen.
- Die Bedingungen, unter denen im Ausland hergestelltes Bier in Deutschland als "Bier" verkauft werden darf.
- Die spezifischen Bezeichnungen für Bier basierend auf seinem Stammwürzegehalt.
- Strafen und Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen diese Regeln.
Wen sie betrifft
- Gewerbliche Hersteller und Verkäufer von Getränken, die als "Bier" bezeichnet werden.
- Hersteller und Verkäufer von im Ausland hergestelltem Bier.
Eckpunkte
- Nur gegorene Getränke, die bestimmten Vorschriften entsprechen, dürfen als "Bier" bezeichnet werden (§ 1 Abs. 1).
- Im Ausland hergestelltes Bier darf als "Bier" verkauft werden, wenn es im Herstellungsland verkehrsfähig ist, auch wenn es nicht allen deutschen Vorschriften entspricht (§ 1 Abs. 2).
- Bier mit weniger als 7 vom Hundert Stammwürzegehalt muss als "Bier mit niedrigem Stammwürzegehalt" bezeichnet werden (§ 3 Abs. 1).
- Bier mit 7 oder mehr, aber weniger als 11 vom Hundert Stammwürzegehalt muss als "Schankbier" bezeichnet werden (§ 3 Abs. 1).
- Bier darf nur als "Starkbier" oder "Bockbier" bezeichnet werden, wenn der Stammwürzegehalt 16 vom Hundert oder mehr beträgt (§ 3 Abs. 2).
Gesetzestext
1990-07-02BGBl I1990, 1332BierverordnungStand
(+++ Textnachweis ab: 7.7.1990 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 4 Buchst. d G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
EingangsformelDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 4 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
- August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft sowie auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 2 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
- August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1Schutz der Bezeichnung Bier
§ 2
-
§ 3Kenntlichmachung der Biergattungen
§ 4
(weggefallen)
§ 5Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 7
-
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.