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Rentenanpassungsgesetz 1989

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Renten und Geldleistungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung zum 1. Juli 1989 aufgrund des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RAG 1989RAG 19891989-05-09BGBl I1989, 874Rentenanpassungsgesetz 1989 Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 9.5.1989 I 874 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 1.7.1989 in Kraft getreten. Das G gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 16 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1057 (+++ Textnachweis ab: 1. 7.1989 +++) RAG 1989010Erster AbschnittRentenversicherung RAG 1989§ 1GrundsatzAus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1988 auf das Jahr 1989 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1989 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt. RAG 1989§ 2Formelrenten(1) Renten, die 1.nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, 2.nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder 3.nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1989 ermittelt wird. (2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt. RAG 1989§ 3Sonstige RentenRenten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1989 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3 vom Hundert erhöht wird. RAG 1989§ 4Allgemeines(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind. (2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit dem von den Trägern der Rentenversicherung einzubehaltenden Krankenversicherungsbeitrag oder in Verbindung mit dem ausgezahlten Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bisherigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuleisten. Der Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. (3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig. RAG 1989§ 5Allgemeine BemessungsgrundlageDie allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1989 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 30.709 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 31.033 Deutsche Mark. RAG 1989020Zweiter AbschnittUnfallversicherung RAG 1989§ 6AnpassungsfaktorDer Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1989 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,024. RAG 1989§ 7PflegegeldDas Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1989 an zwischen 436 Deutsche Mark und 1.747 Deutsche Mark monatlich. RAG 1989030Dritter AbschnittSchlußvorschriften RAG 1989§ 8Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.