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Rentenanpassungsgesetz 1989

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Renten und Geldleistungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung zum 1. Juli 1989 aufgrund des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage.

Was es regelt

  • Die Anpassung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen.
  • Die Anpassung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Die Höhe des Pflegegeldes in der Unfallversicherung ab dem 1. Juli 1989.
  • Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1989 in der Rentenversicherung.

Wen es betrifft

  • Empfänger von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Empfänger von Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Eckpunkte

  • Renten werden zum 1. Juli 1989 angepasst.
  • Renten, die nach bestimmten Paragraphen berechnet sind, werden mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für 1989 ermittelt.
  • Andere Renten werden um 3 Prozent erhöht.
  • Die allgemeine Bemessungsgrundlage für 1989 beträgt 30.709 Deutsche Mark in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und 31.033 Deutsche Mark in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
  • Der Anpassungsfaktor für Geldleistungen der Unfallversicherung beträgt 1,024.
  • Das Pflegegeld in der Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 1989 zwischen 436 Deutsche Mark und 1.747 Deutsche Mark monatlich.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

gesetz 1989 Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 9.5.1989 I 874 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 1.7.1989 in Kraft getreten. Das G gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertra

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1989 +++)

010Erster AbschnittRentenversicherung

§ 1Grundsatz

Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1988 auf das Jahr 1989 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1989 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.

§ 2Formelrenten

(1)Renten, die 1.nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, 2.nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder 3.nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1989 ermittelt wird.
(2)Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.

§ 3Sonstige Renten

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1989 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3 vom Hundert erhöht wird.

§ 4Allgemeines

(1)Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind.
(2)Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit dem von den Trägern der Rentenversicherung einzubehaltenden Krankenversicherungsbeitrag oder in Verbindung mit dem ausgezahlten Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bisherigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuleisten. Der Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
(3)Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig.

§ 5Allgemeine Bemessungsgrundlage

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1989 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 30.709 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 31.033 Deutsche Mark.

020Zweiter AbschnittUnfallversicherung

§ 6Anpassungsfaktor

Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1989 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,024.

§ 7Pflegegeld

Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1989 an zwischen 436 Deutsche Mark und 1.747 Deutsche Mark monatlich.

030Dritter AbschnittSchlußvorschriften

§ 8Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.