Rentenanpassungsgesetz 1989
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Renten und Geldleistungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung zum 1. Juli 1989 aufgrund des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage.
Was es regelt
- Die Anpassung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen.
- Die Anpassung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Die Höhe des Pflegegeldes in der Unfallversicherung ab dem 1. Juli 1989.
- Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1989 in der Rentenversicherung.
Wen es betrifft
- Empfänger von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Empfänger von Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Eckpunkte
- Renten werden zum 1. Juli 1989 angepasst.
- Renten, die nach bestimmten Paragraphen berechnet sind, werden mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für 1989 ermittelt.
- Andere Renten werden um 3 Prozent erhöht.
- Die allgemeine Bemessungsgrundlage für 1989 beträgt 30.709 Deutsche Mark in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und 31.033 Deutsche Mark in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- Der Anpassungsfaktor für Geldleistungen der Unfallversicherung beträgt 1,024.
- Das Pflegegeld in der Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 1989 zwischen 436 Deutsche Mark und 1.747 Deutsche Mark monatlich.
Gesetzestext
gesetz 1989 Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 9.5.1989 I 874 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 1.7.1989 in Kraft getreten. Das G gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertra
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1989 +++)
010Erster AbschnittRentenversicherung
§ 1Grundsatz
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1988 auf das Jahr 1989 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1989 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.
§ 2Formelrenten
§ 3Sonstige Renten
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1989 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3 vom Hundert erhöht wird.
§ 4Allgemeines
§ 5Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1989 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 30.709 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 31.033 Deutsche Mark.
020Zweiter AbschnittUnfallversicherung
§ 6Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1989 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,024.
§ 7Pflegegeld
Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1989 an zwischen 436 Deutsche Mark und 1.747 Deutsche Mark monatlich.
030Dritter AbschnittSchlußvorschriften
§ 8Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.