Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einführung und Nutzung eines Digitalen Fahrzeugscheins als Alternative zur herkömmlichen Zulassungsbescheinigung Teil I. Sie ermöglicht die digitale Darstellung und Weitergabe von Fahrzeugdaten über eine App.
Was es regelt
- Die Bereitstellung einer Applikation für mobile Endgeräte durch das Kraftfahrt-Bundesamt zur Darstellung des Digitalen Fahrzeugscheins.
- Die technischen Anforderungen für die Kommunikation zwischen dem Zentralen Fahrzeugregister und der Applikation.
- Die Möglichkeit für Fahrzeughalter, den Digitalen Fahrzeugschein zu beantragen und an Dritte weiterzugeben.
- Die Verwendung des Digitalen Fahrzeugscheins als Nachweis bei Kontrollen.
Wen es betrifft
- Fahrzeughalter und dazu berechtigte Personen.
- Personen, die ein Fahrzeug führen und den Digitalen Fahrzeugschein vorzeigen müssen.
Eckpunkte
- Der Digitale Fahrzeugschein entspricht den Angaben der Zulassungsbescheinigung Teil I und kann zusätzliche technische Angaben sowie Verwaltungshinweise enthalten.
- Der Digitale Fahrzeugschein wird vom Kraftfahrt-Bundesamt über eine Applikation bereitgestellt, sobald die Zulassungsbescheinigung Teil I ausgefertigt wurde.
- Fahrzeughalter können den Digitalen Fahrzeugschein über die Applikation an andere Personen weitergeben, befristen und die Weitergabe jederzeit beenden.
- Das Vorzeigen des gültigen Digitalen Fahrzeugscheins in der Applikation erfüllt die Pflichten nach § 13 Absatz 6 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
- Der Digitale Fahrzeugschein wird ungültig markiert, sobald die Zulassungsbescheinigung Teil I ungültig ist, und kann dann nicht mehr eingesehen werden.
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Januar 2030 außer Kraft.
Gesetzestext
FZAusnV 22.
2025-02-07BGBl. I2025, Nr. 342. FZV-AusnahmeverordnungZweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-ZulassungsverordnungAufhV aufgeh. durch § 6 Satz 2 dieser V mWv 1.2.2030 (+++ Textnachweis ab: 13.2.2025 +++) FZAusnV 22.
EingangsformelAuf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, 2 und 6, sowie mit Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: FZAusnV 22.
§ 1Digitaler Fahrzeugschein
§ 2Antrag, Bereitstellung
§ 3Weitergabe an Dritte
§ 4Verwendung
Die Pflichten nach § 13 Absatz 6 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erfüllt eine ein Fahrzeug führende Person auch dadurch, dass sie zuständigen Personen auf Verlangen den in der Applikation dargestellten und gültigen Digitalen Fahrzeugschein vorzeigt. FZAusnV 22.
§ 5Ungültigkeit
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den in der Applikation dargestellten Digitalen Fahrzeugschein unverzüglich als ungültig zu markieren, sobald im Zentralen Fahrzeugregister Erkenntnisse vorliegen, die auf die Ungültigkeit der Zulassungsbescheinigung Teil I schließen lassen. Ist der in der Applikation dargestellte Digitale Fahrzeugschein als ungültig markiert, können die Angaben im Digitalen Fahrzeugschein nicht mehr eingesehen werden. FZAusnV 22.
§ 6Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2030 außer Kraft.