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Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Einführung und Nutzung eines Digitalen Fahrzeugscheins als Alternative zur herkömmlichen Zulassungsbescheinigung Teil I. Sie ermöglicht die digitale Darstellung und Weitergabe von Fahrzeugdaten über eine App.

Was es regelt

  • Die Bereitstellung einer Applikation für mobile Endgeräte durch das Kraftfahrt-Bundesamt zur Darstellung des Digitalen Fahrzeugscheins.
  • Die technischen Anforderungen für die Kommunikation zwischen dem Zentralen Fahrzeugregister und der Applikation.
  • Die Möglichkeit für Fahrzeughalter, den Digitalen Fahrzeugschein zu beantragen und an Dritte weiterzugeben.
  • Die Verwendung des Digitalen Fahrzeugscheins als Nachweis bei Kontrollen.

Wen es betrifft

  • Fahrzeughalter und dazu berechtigte Personen.
  • Personen, die ein Fahrzeug führen und den Digitalen Fahrzeugschein vorzeigen müssen.

Eckpunkte

  • Der Digitale Fahrzeugschein entspricht den Angaben der Zulassungsbescheinigung Teil I und kann zusätzliche technische Angaben sowie Verwaltungshinweise enthalten.
  • Der Digitale Fahrzeugschein wird vom Kraftfahrt-Bundesamt über eine Applikation bereitgestellt, sobald die Zulassungsbescheinigung Teil I ausgefertigt wurde.
  • Fahrzeughalter können den Digitalen Fahrzeugschein über die Applikation an andere Personen weitergeben, befristen und die Weitergabe jederzeit beenden.
  • Das Vorzeigen des gültigen Digitalen Fahrzeugscheins in der Applikation erfüllt die Pflichten nach § 13 Absatz 6 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
  • Der Digitale Fahrzeugschein wird ungültig markiert, sobald die Zulassungsbescheinigung Teil I ungültig ist, und kann dann nicht mehr eingesehen werden.
  • Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Januar 2030 außer Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

FZAusnV 22.

2025-02-07BGBl. I2025, Nr. 342. FZV-AusnahmeverordnungZweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-ZulassungsverordnungAufhV aufgeh. durch § 6 Satz 2 dieser V mWv 1.2.2030 (+++ Textnachweis ab: 13.2.2025 +++) FZAusnV 22.

EingangsformelAuf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, 2 und 6, sowie mit Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: FZAusnV 22.

§ 1Digitaler Fahrzeugschein

(1)Das Kraftfahrt-Bundesamt kann eine Applikation für mobile Endgeräte zur Verfügung stellen, die es ermöglicht, die Angaben der Zulassungsbescheinigung Teil I als Digitalen Fahrzeugschein darzustellen. Die technischen Anforderungen an die Kommunikation des Zentralen Fahrzeugregisters mit der Applikation zur Darstellung, Weitergabe, Aktualisierung, Rechtsaufhebung und Löschung des Digitalen Fahrzeugscheins legt das Kraftfahrt-Bundesamt in einem Standard fest.
(2)Die Angaben im Digitalen Fahrzeugschein entsprechen den Angaben der ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I. Zusätzlich können im Digitalen Fahrzeugschein technische Angaben sowie Verwaltungshinweise dargestellt werden. FZAusnV 22.

§ 2Antrag, Bereitstellung

(1)Der Halter eines Fahrzeugs oder die dazu berechtigte Person kann über die Applikation beim Kraftfahrt-Bundesamt die Bereitstellung des Digitalen Fahrzeugscheins beantragen.
(2)Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den beantragten Digitalen Fahrzeugschein über die Applikation bereitzustellen, sobald die Zulassungsbehörde dem Halter des Fahrzeugs die Zulassungsbescheinigung Teil I ausgefertigt hat. FZAusnV 22.

§ 3Weitergabe an Dritte

(1)Der Halter eines Fahrzeugs ist berechtigt, den Digitalen Fahrzeugschein an eine andere Person weiterzugeben. Eine Weitergabe des Digitalen Fahrzeugscheins erfolgt, indem der Halter eines Fahrzeugs der anderen Person über die Applikation das Recht einräumt, den Digitalen Fahrzeugschein in dieser Applikation darzustellen und zu verwenden.
(2)Der Halter eines Fahrzeugs ist berechtigt, die Weitergabe des Digitalen Fahrzeugscheins an eine andere Person über die Applikation zu befristen und jederzeit zu beenden. FZAusnV 22.

§ 4Verwendung

Die Pflichten nach § 13 Absatz 6 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erfüllt eine ein Fahrzeug führende Person auch dadurch, dass sie zuständigen Personen auf Verlangen den in der Applikation dargestellten und gültigen Digitalen Fahrzeugschein vorzeigt. FZAusnV 22.

§ 5Ungültigkeit

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den in der Applikation dargestellten Digitalen Fahrzeugschein unverzüglich als ungültig zu markieren, sobald im Zentralen Fahrzeugregister Erkenntnisse vorliegen, die auf die Ungültigkeit der Zulassungsbescheinigung Teil I schließen lassen. Ist der in der Applikation dargestellte Digitale Fahrzeugschein als ungültig markiert, können die Angaben im Digitalen Fahrzeugschein nicht mehr eingesehen werden. FZAusnV 22.

§ 6Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2030 außer Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.