Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über eine Änderung der Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluß
Kurz gesagt
Dieser Staatsvertrag regelt eine Änderung der Landesgrenze zwischen Baden-Württemberg und Hessen, bei der ein Ortsteil von Baden-Württemberg an Hessen abgetreten wird. Er legt die Details der Gebietsabtretung und die damit verbundenen rechtlichen und finanziellen Folgen fest.
Was es regelt
- Die Abtretung des Ortsteils Rennhof der Stadt Hemsbach von Baden-Württemberg an Hessen.
- Die Eingliederung des abgetretenen Gebiets in die Stadt Lampertheim, Landkreis Bergstraße.
- Den Übergang von Verwaltungsvermögen und die Regelung von Ausgleichszahlungen.
- Das Außerkrafttreten und Inkrafttreten von Rechtsvorschriften in dem betroffenen Gebiet.
Wen es betrifft
- Die Länder Baden-Württemberg und Hessen.
- Die Städte Hemsbach und Lampertheim sowie die Landkreise Rhein-Neckar-Kreis und Bergstraße.
Eckpunkte
- Baden-Württemberg tritt das Gebiet des Ortsteils Rennhof der Stadt Hemsbach, bestehend aus bestimmten Flurstücken (z.B. Nr. 4373/6, 4373/7, 4510 bis 4547), an Hessen ab.
- Hessen gliedert das abgetretene Gebiet in die Stadt Lampertheim ein.
- Bestimmte Gegenstände des Verwaltungsvermögens, wie die Flurstücke 4373/6 und 4373/7 (Landesstraße 3110) und Flurstück 4510 (Landgraben), gehen entschädigungslos über.
- Vereinbarungen über Ausgleichszahlungen für Steuerkraftverluste und andere Rechtsfolgen bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörden (Regierungspräsidium Karlsruhe und Regierungspräsident in Darmstadt).
Gesetzestext
GrÄndStVtr BW/
1983-03-18BGBl I1983, 953Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land
ssen über eine Änderung der Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land
ssen über eine Änderung der Landesgrenze)SonstIn Kraft gem. Bek. v. 14.7.1983 I 952 mWv 21.6.1983 (+++ Textnachweis ab: 21. 6.1983 +++) (+++ Text der Bekanntmachung siehe: GrÄndStVtrBW/
Bek +++) GrÄndStVtr BW/
EingangsformelDas Land Baden-Württemberg und das Land
ssen, beide vertreten durch ihre Ministerpräsidenten, schließen nachstehenden Staatsvertrag: GrÄndStVtr BW/
Art 1
ssen das Gebiet des Ortsteils Rennhof der Stadt
msbach, Rhein-Neckar-Kreis, ab. Im einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Flurstücke der Gemarkung
msbach: Nr. 4373/6, 4373/7, 4510 bis 4515, 4515/1, 4516 bis 4529, 4529/1 und 4530 bis 4547.
ssen gliedert das abgetretene Gebiet in die Stadt Lampertheim, Landkreis Bergstraße, ein. GrÄndStVtr BW/
Art 2
ssen, das Flurstück 4510 (Landgraben) von der Stadt
msbach auf die Stadt Lampertheim.
msbach eine Ausgleichszahlung zu vereinbaren.
Art 3
msbach außer Kraft. Die in der Stadt Lampertheim geltenden Rechtsvorschriften des Landes
ssen, des Landkreises Bergstraße und der Stadt Lampertheim treten in Kraft.
Art 4
Die vertragschließenden Länder gehen davon aus, daß für den durch diesen Staatsvertrag entstehenden Gebietsverlust bei späteren Änderungen der gemeinsamen Grenze ein Gebietsausgleich geschaffen wird. GrÄndStVtr BW/
Art 5
SchlußformelDer Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg Der
ssische Ministerpräsident GrÄndStVtr BW/
Anlage(zu Artikel 1 Abs. 2) Anlage zum Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land
ssen über eine Änderung der Landesgrenze(Fundstelle: BGBl. I 1983, 954)