Kurz gesagt
Dieser Staatsvertrag regelt eine Änderung der Landesgrenze zwischen Baden-Württemberg und Hessen, bei der ein Ortsteil von Baden-Württemberg an Hessen abgetreten wird. Er legt die Details der Gebietsabtretung und die damit verbundenen rechtlichen und finanziellen Folgen fest.
Was es regelt
- Die Abtretung des Ortsteils Rennhof der Stadt Hemsbach von Baden-Württemberg an Hessen.
- Die Eingliederung des abgetretenen Gebiets in die Stadt Lampertheim, Landkreis Bergstraße.
- Den Übergang von Verwaltungsvermögen und die Regelung von Ausgleichszahlungen.
- Das Außerkrafttreten und Inkrafttreten von Rechtsvorschriften in dem betroffenen Gebiet.
Wen es betrifft
- Die Länder Baden-Württemberg und Hessen.
- Die Städte Hemsbach und Lampertheim sowie die Landkreise Rhein-Neckar-Kreis und Bergstraße.
Eckpunkte
- Baden-Württemberg tritt das Gebiet des Ortsteils Rennhof der Stadt Hemsbach, bestehend aus bestimmten Flurstücken (z.B. Nr. 4373/6, 4373/7, 4510 bis 4547), an Hessen ab.
- Hessen gliedert das abgetretene Gebiet in die Stadt Lampertheim ein.
- Bestimmte Gegenstände des Verwaltungsvermögens, wie die Flurstücke 4373/6 und 4373/7 (Landesstraße 3110) und Flurstück 4510 (Landgraben), gehen entschädigungslos über.
- Vereinbarungen über Ausgleichszahlungen für Steuerkraftverluste und andere Rechtsfolgen bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörden (Regierungspräsidium Karlsruhe und Regierungspräsident in Darmstadt).
📄 Gesetzestext
GrÄndStVtr BW/HE1983-03-18BGBl I1983, 953Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen
über eine Änderung der Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den
Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land
Baden-Württemberg und dem Land Hessen über eine Änderung der
Landesgrenze)SonstIn Kraft gem. Bek. v. 14.7.1983 I 952 mWv 21.6.1983
(+++ Textnachweis ab: 21. 6.1983 +++)
(+++ Text der Bekanntmachung siehe: GrÄndStVtrBW/HEBek +++)
GrÄndStVtr BW/HEEingangsformelDas Land Baden-Württemberg und das Land Hessen, beide vertreten durch ihre Ministerpräsidenten, schließen nachstehenden Staatsvertrag:
GrÄndStVtr BW/HEArt 1(1) Das Land Baden-Württemberg tritt an das Land Hessen das Gebiet des Ortsteils Rennhof der Stadt Hemsbach, Rhein-Neckar-Kreis, ab. Im einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Flurstücke der Gemarkung Hemsbach: Nr. 4373/6, 4373/7, 4510 bis 4515, 4515/1, 4516 bis 4529, 4529/1 und 4530 bis 4547.
(2) Der bisherige und der neue Verlauf der Landesgrenze und das abgetretene Gebiet sind aus der Anlage zu diesem Staatsvertrag ersichtlich.
(3) Das Land Hessen gliedert das abgetretene Gebiet in die Stadt Lampertheim, Landkreis Bergstraße, ein.
GrÄndStVtr BW/HEArt 2(1) Folgende in dem abgetretenen Gebiet belegenen Gegenstände des Verwaltungsvermögens gehen entschädigungslos über: Die Flurstücke 4373/6 und 4373/7 (Landesstraße 3110) vom Land Baden-Württemberg auf das Land Hessen, das Flurstück 4510 (Landgraben) von der Stadt Hemsbach auf die Stadt Lampertheim.
(2) Die von der Abtretung betroffenen Städte werden ermächtigt, für den Steuerkraftverlust der Stadt Hemsbach eine Ausgleichszahlung zu vereinbaren.
(3) Im übrigen regeln die von der Abtretung betroffenen Landkreise und Städte Rechtsfolgen der Änderung ihrer Gebiete und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung.
(4) Vereinbarungen nach Absatz 2 und 3 bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe und des Regierungspräsidenten in Darmstadt als der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden.
GrÄndStVtr BW/HEArt 3(1) Mit der Gebietsänderung treten in dem betroffenen Gebiet die Rechtsvorschriften des Landes Baden-Württemberg, des Rhein-Neckar-Kreises und der Stadt Hemsbach außer Kraft. Die in der Stadt Lampertheim geltenden Rechtsvorschriften des Landes Hessen, des Landkreises Bergstraße und der Stadt Lampertheim treten in Kraft.
(2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, bleiben die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
GrÄndStVtr BW/HEArt 4Die vertragschließenden Länder gehen davon aus, daß für den durch diesen Staatsvertrag entstehenden Gebietsverlust bei späteren Änderungen der gemeinsamen Grenze ein Gebietsausgleich geschaffen wird.
GrÄndStVtr BW/HEArt 5(1) Die Ratifikationsurkunden dieses Staatsvertrages sollen unverzüglich ausgetauscht werden, sobald die nach den Landesverfassungen zuständigen Organe der vertragschließenden Länder dem Staatsvertrag zugestimmt haben.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.
GrÄndStVtr BW/HESchlußformelDer Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg Der Hessische Ministerpräsident
GrÄndStVtr BW/HEAnlage(zu Artikel 1 Abs. 2)
Anlage zum Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg
und dem Land Hessen über eine Änderung der Landesgrenze(Fundstelle: BGBl. I 1983, 954)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.